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VB.2014.00111 • VG ZH VB.2014.00111 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Agricultural Land Permit Based on Infrastructure Requirements

Geschäftsnummer VB.2014.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of a permit for acquiring agricultural land, where the denial was based on the applicant's lack of self-cultivator status, specifically due to insufficient and unapproved infrastructure. The court reasoned that while the necessary infrastructure can be an *indicator* of the will to self-cultivate, the existence of adequate infrastructure is not an independent statutory prerequisite for granting the permit; the authorities erred by failing to consider all circumstances and relying solely on the infrastructure deficit. Since the existing infrastructure was deemed suitable for cultivating the parcels, and the applicant demonstrated an intent to improve it, the court found that the applicant's status as a self-cultivator was wrongly denied, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

bäuerliches Bodenrecht | [Bäuerliches Bodenrecht - Verweigerung einer Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke] Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde, wobei das Fehlen der Eigenschaft eines Selbstbewirtschafters ein Grund zur Verweigerung der Bewilligung darstellt. Der Beschwerdeführerin wurde die Selbstbewirtschaftungsqualität abgesprochen (E. 2 f.). Die Bewilligungsbehörden liessen allerdings die gesamten Umstände des Einzelfalls ausser Betracht und verwiesen einzig darauf, dass es im Falle der Beschwerdeführerin an einer notwendigen und baurechtlich bewilligten Infrastruktur mangle. Dass aber ein Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinn einer (eigenständigen) Bewilligungsvoraussetzung verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass er über die nötige Infrastruktur zur Bewirtschaftung der Grundstücke verfügt, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien (E. 4). Die vorhandene Infrastruktur - und allenfalls das Bestreben, raumplanungsrechtliche Bewilligungen einzuholen - darf zwar als Indiz für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Willens zur Selbstbewirtschaftung gewertet werden, doch stellt das Vorhandensein einer "nötigen Infrastruktur" kein eigenständiges Kriterium für die Beurteilung der Selbstbewirtschaftungsqualität dar. Vorliegend erscheint die vorhandene bzw. der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Infrastruktur zur Selbstbewirtschaftung der drei streitbetroffenen Parzellen tauglich, auch wenn die Stallungen hinsichtlich des angestrebten Betriebskonzepts und allenfalls der tierschutzrechtlichen Bestimmungen noch verbessert werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, die Infrastruktur zu erweitern, zeigt, dass es ihr nicht am erforderlichen Willen zur Selbstbewirtschaftung mangelt. Es bestehen in diesem Sinn keine Bedenken hinsichtlich einer Gesetzesumgehung. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben derBeschwerdeführerin deshalb die Eigenschaft einer Selbstbewirtschafterin zu Unrecht abgesprochen (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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landwirtschaftliches Grundstück Erschliessung Erstreckung des Pachtverhältnisses Einrichtungsbeihilfe Legitimation gegen Baubewilligung gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BGBB

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and likely relates to the general requirements for acquiring agricultural property, which is the core issue decided upon.

Art. 63 Abs. i lit. a BGBB

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and likely contains the specific provision regarding the refusal of permits based on the lack of self-cultivation status.

Art. 83 Abs. I BGBB

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and is likely the main ground governing the permit procedure for acquiring agricultural land.

Art. 90 lit. a BGBB

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and likely pertains to the required intent or circumstances justifying the refusal of a permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00111

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · bäuerliches Bodenrecht · [Bäuerliches Bodenrecht - Verweigerung einer Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke] Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde, wobei das Fehlen der Eigenschaft eines Selbstbewirtschafters ein Grund zur Verweigerung der Bewilligung darstellt.

Der Beschwerdeführerin wurde die Selbstbewirtschaftungsqualität abgesprochen (E. 2 f.). Die Bewilligungsbehörden liessen allerdings die gesamten Umstände des Einzelfalls ausser Betracht und verwiesen einzig darauf, dass es im Falle der Beschwerdeführerin an einer notwendigen und baurechtlich bewilligten Infrastruktur mangle. Dass aber ein Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinn einer (eigenständigen) Bewilligungsvoraussetzung verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass er über die nötige Infrastruktur zur Bewirtschaftung der Grundstücke verfügt, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien (E. 4).

Die vorhandene Infrastruktur - und allenfalls das Bestreben, raumplanungsrechtliche Bewilligungen einzuholen - darf zwar als Indiz für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Willens zur Selbstbewirtschaftung gewertet werden, doch stellt das Vorhandensein einer "nötigen Infrastruktur" kein eigenständiges Kriterium für die Beurteilung der Selbstbewirtschaftungsqualität dar. Vorliegend erscheint die vorhandene bzw. der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Infrastruktur zur Selbstbewirtschaftung der drei streitbetroffenen Parzellen tauglich, auch wenn die Stallungen hinsichtlich des angestrebten Betriebskonzepts und allenfalls der tierschutzrechtlichen Bestimmungen noch verbessert werden müssen.

Dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, die Infrastruktur zu erweitern, zeigt, dass es ihr nicht am erforderlichen Willen zur Selbstbewirtschaftung mangelt. Es bestehen in diesem Sinn keine Bedenken hinsichtlich einer Gesetzesumgehung. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben derBeschwerdeführerin deshalb die Eigenschaft einer Selbstbewirtschafterin zu Unrecht abgesprochen (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BÄUERLICHES BODENRECHT ERWERBSBEWILLIGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHES GRUNDSTÜCK LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN) PFERDEZUCHT SELBSTBEWIRTSCHAFTER · Rechtsnormen:

· Art. 9 BGBB Art. 63 Abs. i lit. a BGBB Art. 83 Abs. I BGBB Art. 90 lit. a BGBB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2