Foreign National's Residence Permit Denied Due to Social Assistance Dependency and Lack of Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, who entered in 2002 and gave birth to a son in 2002 recognized by a settled German national, sought a residence permit after the relationship with the father ended in 2004, leading to significant and long-term state social assistance dependency. The court ruled that the mother could not derive a right of residence from the Free Movement Agreement based on her son's presence because the child was not yet integrated into the local community when the parents separated, and her potential claim under Article 8 EMRK was negated because her prolonged, largely self-inflicted reliance on social welfare, despite warnings, demonstrated a lack of the required "exemplary conduct," thereby constituting a ground for refusal or revocation of a permit, and no severe personal hardship warranted a discretionary grant.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) reiste im August 2002 in die Schweiz ein. Im November 2002 gebar sie einen Sohn, der wenig später von einem aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands als sein Kind anerkannt wurde. Die Beziehung der - sorgeberechtigten - Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes wurde Ende 2004 aufgelöst. Seit 2005 bezieht sie Sozialhilfe (bis August 2012 beinahe Fr. 400'000.-).] Aus dem Freizügigkeitsabkommen (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA) kann die Beschwerdeführerin für sich kein Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihres hier niedergelassenen Sohnes (ebenfalls Staatsangehöriger Deutschlands) in der Schweiz ableiten: Dieser war erst zweijährig, mithin noch nicht eingeschult, und hatte folglich noch nicht begonnen, hierzulande massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden, als die Beschwerdeführerin und sein Vater ihre Beziehung beendeten (E. 2). Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn einerseits zwischen dem besuchsberechtigten Vater und dem Sohn eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung bestünde und sie sich andererseits tadellos verhalten hätte (E. 3.2). Die Intensität der wirtschaftlichen Beziehung des Vaters zum Sohn erscheint fraglich (E. 3.4). Jedenfalls aber hat sich die Beschwerdeführerin nicht tadellos im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten: Sie hatte 2007 eine Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb aufgegeben und sich seither - trotz entsprechender Verwarnung und Hinweisen des Beschwerdegegners 2008 und 2010 - nicht hinreichend ernsthaft darum bemüht, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit als dauerhaft, erheblich und (weitestgehend) selbstverstschuldet, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e (bzw. an sich gar Art. 63 Abs. 1 lit. c) AuG gesetzt hat (E. 3.5). Keinschwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Die Verweigerung der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant's long-term, significant, and largely self-inflicted dependency on social assistance constituted grounds for revocation.
The court noted that the appellant's social assistance dependency constituted a revocation ground under this article.
The court determined that the case did not constitute a severe personal hardship justifying a residence permit.
The court assessed the appellant's potential claim to a residence permit based on Article 8 EMRK in connection with the father-son relationship.
The court ruled that the appellant could not derive a right of residence from the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA) concerning her son.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00110
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00110 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.11.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) reiste im August 2002 in die Schweiz ein. Im November 2002 gebar sie einen Sohn, der wenig später von einem aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands als sein Kind anerkannt wurde.
Die Beziehung der - sorgeberechtigten - Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes wurde Ende 2004 aufgelöst. Seit 2005 bezieht sie Sozialhilfe (bis August 2012 beinahe Fr. 400'000.-).] Aus dem Freizügigkeitsabkommen (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA) kann die Beschwerdeführerin für sich kein Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihres hier niedergelassenen Sohnes (ebenfalls Staatsangehöriger Deutschlands) in der Schweiz ableiten: Dieser war erst zweijährig, mithin noch nicht eingeschult, und hatte folglich noch nicht begonnen, hierzulande massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden, als die Beschwerdeführerin und sein Vater ihre Beziehung beendeten (E. 2).
Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn einerseits zwischen dem besuchsberechtigten Vater und dem Sohn eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung bestünde und sie sich andererseits tadellos verhalten hätte (E. 3.2). Die Intensität der wirtschaftlichen Beziehung des Vaters zum Sohn erscheint fraglich (E. 3.4). Jedenfalls aber hat sich die Beschwerdeführerin nicht tadellos im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten: Sie hatte 2007 eine Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb aufgegeben und sich seither - trotz entsprechender Verwarnung und Hinweisen des Beschwerdegegners 2008 und 2010 - nicht hinreichend ernsthaft darum bemüht, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden.
Ihre Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit als dauerhaft, erheblich und (weitestgehend) selbstverstschuldet, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e (bzw. an sich gar Art. 63 Abs. 1 lit.
c) AuG gesetzt hat (E. 3.5). Keinschwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Die Verweigerung der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung Beschwerde · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EMRK FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) SORGERECHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3