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VB.2014.00109 • VG ZH VB.2014.00109 KI-generiert

Cuban National Deportation Upheld Despite Child Relationship Due to Lack of Financial Support and Criminal Record

Geschäftsnummer VB.2014.00109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal by a foreign national from Cuba seeking residency based on the right to family life with his locally settled child, after separating from the child's mother before meeting the three-year cohabitation requirement. The court reasoned that no particularly close emotional or economic relationship existed because the appellant had failed to meet his child support obligations, was dependent on social welfare, and could not adequately justify his failure to earn the assumed income; furthermore, his past convictions for violent offenses and significant public assistance negated the requirement of impeccable conduct, thus precluding any right of residence based on family life. Additionally, the appellant's claim of post-marital hardship preventing return to Cuba was rejected due to his failure to actively cooperate in clarifying reintegration possibilities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Beziehung zu einem hier niedergelassenen Kind. Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer hat mit einer hier niedergelassenen Lands- und Ehefrau ein gemeinsames Kind gezeugt, sich jedoch von dieser noch vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dauerhaft getrennt. Nach ständiger Praxis zum konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ist dem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Die Obhut über das gemeinsame Kind wurde der Mutter zugesprochen, während dem Beschwerdeführer lediglich ein Besuchsrecht eingeräumt und Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wurden. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Kindsmutter inskünftig aufgrund psychischer und physischer Auffälligkeiten die Obhut entzogen werden könnte, ist eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer nicht absehbar. Eine ausreichend enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ist zu verneinen, da dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen und sozialhilfeabhängig ist sowie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten von Art. 90 AuG nicht ausreichend darlegen konnte, weshalb ihm die Erzielung des im Unterhaltsentscheid hypothetisch zugrundegelegten Einkommens nicht möglich gewesen sein sollte. Auch ein tadelloses Verhalten ist zu verneinen, da er rechtskräftig u.a. wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist und während seinem hiesigen Aufenthalt schuldhaft und in erheblichen Umfang von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden musste. Letzteres würde vorliegend auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. eAuG begründen und selbst den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 lit. c AuG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer kann somit keine Bleiberechte aus seinem Recht auf Familienleben ableiten. Der Beschwerdeführer macht weiter einen nachehelichen Härtefall geltend, weil ein Wegweisungsvollzug und eine Wiedereingliederung in Kuba aufgrund des zwischenzeitlichen Verlusts seines heimischen Residenzrechts nicht möglich sei. Da er seinen Mitwirkungspflichten betreffend der Abklärung einer entsprechenden Rückkehrmöglichkeit nicht nachgekommen und sich nicht ausreichend aktiv um eine Rückkehr bemüht hat, hat eine Rückkehrunmöglichkeit nach Kuba indes als nicht erwiesen zu gelten und ist damit unbeachtlich. Da ihm angesichts seines kurzen Aufenthalts, der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft und seiner fortbestehenden Heimatbeziehungen auch ermessensweise keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso zufolge Aussichtslosigkeit sein Begehren um uP/uRB. Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um uP/uRB.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Kindesunterhalt fehlendes eheliches Zusammenleben ausländische Staatsangehörige Residenzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
The article establishing the general prerequisite (three-year rule) whose application was discussed as a basis for the decision.
Art. 90 AuG
Cited in the reasoning regarding the failure to meet co-operation duties, which supports the final decision to dismiss the appeal.
Art. 63 Abs. 2 lit. c AuG
Cited in the reasoning as a potential ground for revoking a settlement permit, supporting the dismissal.
Art. 8 EMRK
The right to family life protected by this article was extensively considered in the reasoning leading to the final dismissal.
Art. 50 Abs. II AuG
Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer hat mit einer hier niedergelassenen Lands- und Ehefrau ein gemeinsames Kind gezeugt, sich jedoch von dieser noch vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs.
Art. 50I lit. b AuG
II AuG Art. 50I lit. b AuG Art.
Art. 62 lit. e AuG
Cited in the reasoning as a potential ground for revocation of the permit, supporting the dismissal.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
e AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 AuG

Cited in the reasoning regarding the failure to meet co-operation duties, which supports the final decision to dismiss the appeal.

Art. 62 lit. e AuG

Cited in the reasoning as a potential ground for revocation of the permit, supporting the dismissal.

Art. 63 Abs. 2 lit. c AuG

Cited in the reasoning as a potential ground for revoking a settlement permit, supporting the dismissal.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

The article establishing the general prerequisite (three-year rule) whose application was discussed as a basis for the decision.

Art. 8 EMRK

The right to family life protected by this article was extensively considered in the reasoning leading to the final dismissal.

Art. 13 BV

The constitutional protection of family life was considered in the reasoning leading to the final dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00109

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00109 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Beziehung zu einem hier niedergelassenen Kind. Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer hat mit einer hier niedergelassenen Lands- und Ehefrau ein gemeinsames Kind gezeugt, sich jedoch von dieser noch vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dauerhaft getrennt.

Nach ständiger Praxis zum konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ist dem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Die Obhut über das gemeinsame Kind wurde der Mutter zugesprochen, während dem Beschwerdeführer lediglich ein Besuchsrecht eingeräumt und Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wurden.

Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Kindsmutter inskünftig aufgrund psychischer und physischer Auffälligkeiten die Obhut entzogen werden könnte, ist eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer nicht absehbar. Eine ausreichend enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ist zu verneinen, da dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen und sozialhilfeabhängig ist sowie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten von Art. 90 AuG nicht ausreichend darlegen konnte, weshalb ihm die Erzielung des im Unterhaltsentscheid hypothetisch zugrundegelegten Einkommens nicht möglich gewesen sein sollte.

Auch ein tadelloses Verhalten ist zu verneinen, da er rechtskräftig u.a. wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist und während seinem hiesigen Aufenthalt schuldhaft und in erheblichen Umfang von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden musste. Letzteres würde vorliegend auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. eAuG begründen und selbst den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 lit. c AuG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer kann somit keine Bleiberechte aus seinem Recht auf Familienleben ableiten. Der Beschwerdeführer macht weiter einen nachehelichen Härtefall geltend, weil ein Wegweisungsvollzug und eine Wiedereingliederung in Kuba aufgrund des zwischenzeitlichen Verlusts seines heimischen Residenzrechts nicht möglich sei.

Da er seinen Mitwirkungspflichten betreffend der Abklärung einer entsprechenden Rückkehrmöglichkeit nicht nachgekommen und sich nicht ausreichend aktiv um eine Rückkehr bemüht hat, hat eine Rückkehrunmöglichkeit nach Kuba indes als nicht erwiesen zu gelten und ist damit unbeachtlich. Da ihm angesichts seines kurzen Aufenthalts, der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft und seiner fortbestehenden Heimatbeziehungen auch ermessensweise keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso zufolge Aussichtslosigkeit sein Begehren um uP/uRB.

Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um uP/uRB. · --- · Stichworte: · ART. 8 EMRK AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ENGE BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT HYPOTHETISCHES EINKOMMEN KUBA MITWIRKUNGSPFLICHT OBHUT OBHUTSENTZUG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE UNTERHALTSPFLICHT UNTERHALTSZAHLUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. II AuG Art. 50I lit. b AuG Art. 62 lit. e AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 83 AuG Art. 83 Abs. 7 lit. c AuG Art. 83 Abs. VII lit. c AuG Art. 90 AuG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG Art. 31 VZAE Art. 134 Abs. II ZGB Art. 286 ZGB · Publikationen:

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