Social Assistance for Vocational Training Completion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA nineteen-year-old applicant, unable to complete initial vocational training despite numerous efforts to enter the job market, sought social assistance to cover living expenses while attending a private school, as scholarship contributions only covered tuition. The court ruled that, given the principle prioritizing the completion of reasonable training for young adults, the applicant must receive economic support from social services, thereby upholding the appeal to the extent it was admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Erstausbildung an einer Privatschule. Nachdem die Schulkosten durch den Stipendienbeitrag gedeckt werden, geht es noch um die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe (E. 3). Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine Erstausbildung absolvieren. Es ist glaubhaft, dass er verschiedenste Bemühungen unternommen hat, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich - ohne Erfolg - zahlreich beworben hat (E. 4.3). Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist, muss der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt werden. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis constitutional article concerning the right to support in cases of material need serves as the legal basis for granting economic support to the appellant for their education.
This provision (impliedly used as the basis for the court's decision on the merits, as the appeal was granted) relates to the applicable procedural/substantive rules in administrative matters.
This provision concerning the duty to support by relatives is likely relevant context for the subsidiary nature of social assistance, although its application in the dispositive itself is assumed via the grant of support.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00105
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Erstausbildung an einer Privatschule. Nachdem die Schulkosten durch den Stipendienbeitrag gedeckt werden, geht es noch um die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe (E. 3). Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine Erstausbildung absolvieren.
Es ist glaubhaft, dass er verschiedenste Bemühungen unternommen hat, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich - ohne Erfolg - zahlreich beworben hat (E. 4.3). Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist, muss der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt werden. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ERSTAUSBILDUNG JUNGE ERWACHSENE LEBENSHALTUNGSKOSTEN PRIVATSCHULE STIPENDIEN SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 12 BV § 15 SHG § 52 Abs. I VRG Art. 277 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3