Criminal Record Alone Insufficient for Pre-Deportation Detention Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving an order for pre-deportation detention, the court considered whether a criminal record was sufficient to presume a risk of absconding. The court held that while past offenses can indicate a disregard for authority, this alone is not enough to justify detention; other significant indicators are required. The court emphasized that assessing the risk of absconding is a prognostic evaluation that primarily falls to the detention judge, who gains a personal impression of the individual during oral proceedings. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U) | Bei einem straffälligen Ausländer kann eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten. Bei schwereren Delikten erscheint es als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten. Für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG müssen aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen (E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (E. 4.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision concerns the grounds for detention, specifically the risk of absconding.
This is a general provision related to the grounds for detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00104
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U) · Bei einem straffälligen Ausländer kann eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten. Bei schwereren Delikten erscheint es als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten.
Für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG müssen aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen (E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSGRENZUNGSVERFÜGUNG AUSREISEANORDNUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DELINQUENZ FEHLENDE KOOPERATIONSBEREITSCHAFT UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3