Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00098 • VG ZH VB.2014.00098 KI-generiert

Father's Protective Order Contact Ban Lifted Due to De-escalation

Geschäftsnummer VB.2014.00098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld the immediate lifting of a protective order contact ban concerning a father and his children, which had initially been imposed following domestic violence against the children's mother. The reasoning for the reversal was that the conflict precipitating the initial violence had significantly de-escalated between the order's issuance and the subsequent decision, primarily because disputes over the former shared residence had ceased and the father's health had stabilized, further supported by existing external support structures like family accompaniment, which made professional supervision of visitation rights no longer a mandatory protective measure under the relevant law, though such supervision could still be ordered through civil proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewaltschutzmassnahmen | Aufhebung eines gewaltschutzrechtlichen Kontaktverbots gegenüber Kindern. Die Haftrichterin hatte Mitte Dezember 2013 angeordnet, dass ein Vater, der gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hatte, bis Mitte März 2014 weder sie noch die beiden gemeinsamen Kinder kontaktieren dürfe. Im Februar 2014 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den Kindern mit sofortiger Wirkung wieder auf, was die Ex-Partnerin vor Verwaltungsgericht zu Unrecht beanstandet: Der Konflikt, der zur Gewalteskalation geführt hatte, hat sich zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 erheblich entschärft, weil der Streit um die ehemalige gemeinsame Wohnung weggefallen ist und sich der Gesundheitszustand des Vaters inzwischen stabilisiert hat (E. 4.2). Hinzu kommen weitere konfliktmildernde Faktoren - unter anderem das Vorhandensein von externen Strukturen (Familienbegleitung; Beiständin) -, die zusätzlich Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auch ohne Begleitung einer Fachperson auf geordnete Weise ausgeübt werden kann (E. 4.3). Der Umstand, dass eine fachliche Begleitung der Besuche aus gewaltschutzrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich erscheint, schliesst nicht aus, dass entsprechende Massnahmen auf zivilrechtlichem Weg angeordnet werden (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Häusliche Gewalt Sistierung des Besuchsrechts Verbot des Mobbings gemeinsame elterliche Sorge Schutz der Familie Familienvormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

This provision likely justifies the decision regarding the modification/lifting of protective measures.

Art. 6 Abs. II GSG

This provision was likely related to the overall context of the protective measures being reviewed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00098

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213857&W10_KEY=13317097&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00098 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gewaltschutzmassnahmen · Aufhebung eines gewaltschutzrechtlichen Kontaktverbots gegenüber Kindern. Die Haftrichterin hatte Mitte Dezember 2013 angeordnet, dass ein Vater, der gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hatte, bis Mitte März 2014 weder sie noch die beiden gemeinsamen Kinder kontaktieren dürfe.

Im Februar 2014 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den Kindern mit sofortiger Wirkung wieder auf, was die Ex-Partnerin vor Verwaltungsgericht zu Unrecht beanstandet: Der Konflikt, der zur Gewalteskalation geführt hatte, hat sich zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 erheblich entschärft, weil der Streit um die ehemalige gemeinsame Wohnung weggefallen ist und sich der Gesundheitszustand des Vaters inzwischen stabilisiert hat (E. 4.2). Hinzu kommen weitere konfliktmildernde Faktoren - unter anderem das Vorhandensein von externen Strukturen (Familienbegleitung;

Beiständin) -, die zusätzlich Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auch ohne Begleitung einer Fachperson auf geordnete Weise ausgeübt werden kann (E. 4.3). Der Umstand, dass eine fachliche Begleitung der Besuche aus gewaltschutzrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich erscheint, schliesst nicht aus, dass entsprechende Massnahmen auf zivilrechtlichem Weg angeordnet werden (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG BEGLEITPERSON BESUCHSRECHT GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ KONFLIKTENTSCHÄRFUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3