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VB.2014.00094 • VG ZH VB.2014.00094 KI-generiert

Business Owner Granted Extended Removal Period for Illegally Extended Food Stand

Geschäftsnummer VB.2014.00094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A business owner was denied a permit for an illegally extended food stand and ordered to remove it within three months. The owner argued the deadline was too short, claiming they would soon acquire a new location. The court found the owner had acted in bad faith by extending the stand without necessary permits and extending a lease while aware of permit issues. However, considering the owner's fundamental economic freedom and the prospect of a new location, the court found the three-month removal period to be disproportionate and extended it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Verhältnismässigkeit. Bösgläubigkeit. Praxis der Frist von drei Monaten zum Abbruch einer Baute. Dem Beschwerdeführer wurde eine nachträgliche baurechtliche Bewilligung für einen polizeiwidrig erweiterten Imbisstand verweigert und eine Frist von drei Monaten zur Beseitigung des Stands angeordnet (E. 2 und E. 4). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Frist von drei Monaten sei unverhältnismässig und beantragte eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate (E. 2.3). Der Beschwerdeführer erweiterte seinen Imbissstand eigenmächtig und verlängerte seinen Mietvertrag für das Grundstück des Standes bösgläubig, wissend um ein notwendiges, jedoch fehlendes Näherbaurecht (E. 4.2). Aufgrund der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers ist dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beizumessen und die dem Beschwerdefüher erwachsenden Nachteile sind nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (E. 3.2 und E. 4.4). Die angesetzte Frist von drei Monaten entspricht der Zeitspanne, welche sich in der Praxis herausgebildet hat, wobei in komplexen Fällen auch längere Fristen angeordnet werden. Angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers wäre die Frist grundsätzlich zu schützen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf der Seite des Beschwerdeführers grundrechtlich geschützte Interessen stehen, namentlich die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, welche als besonders hoch zu gewichten sind. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer neu vor, ein neues Grundstück für den Imbissstand in sechs Monaten zu besitzen. Mit Blick auf das tangierte öffentliche Interesse wäre es deshalb trotz der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers unverhältnismässig, an der Frist von drei Monaten festzuhalten (E. 5.) Gutheissung.

Schlagwörter

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gewerblicher Mietvertrag verbotene Eigenmacht Abschiebung Missbrauch von Ausweisen und Schildern Dauer der Zuwiderhandlung Erstreckung des Pachtverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 BV

Cited as a fundamental right (economic freedom) to be weighed against the public interest, influencing the proportionality assessment of the deadline.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00094

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00094 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Verhältnismässigkeit. Bösgläubigkeit. Praxis der Frist von drei Monaten zum Abbruch einer Baute. Dem Beschwerdeführer wurde eine nachträgliche baurechtliche Bewilligung für einen polizeiwidrig erweiterten Imbisstand verweigert und eine Frist von drei Monaten zur Beseitigung des Stands angeordnet (E. 2 und E. 4).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Frist von drei Monaten sei unverhältnismässig und beantragte eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate (E. 2.3). Der Beschwerdeführer erweiterte seinen Imbissstand eigenmächtig und verlängerte seinen Mietvertrag für das Grundstück des Standes bösgläubig, wissend um ein notwendiges, jedoch fehlendes Näherbaurecht (E. 4.2). Aufgrund der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers ist dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beizumessen und die dem Beschwerdefüher erwachsenden Nachteile sind nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (E. 3.2 und E. 4.4).

Die angesetzte Frist von drei Monaten entspricht der Zeitspanne, welche sich in der Praxis herausgebildet hat, wobei in komplexen Fällen auch längere Fristen angeordnet werden. Angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers wäre die Frist grundsätzlich zu schützen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf der Seite des Beschwerdeführers grundrechtlich geschützte Interessen stehen, namentlich die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, welche als besonders hoch zu gewichten sind. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer neu vor, ein neues Grundstück für den Imbissstand in sechs Monaten zu besitzen.

Mit Blick auf das tangierte öffentliche Interesse wäre es deshalb trotz der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers unverhältnismässig, an der Frist von drei Monaten festzuhalten (E. 5.) Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BÖSGLÄUBIGKEIT FRIST/-EN IMBISSSTAND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG RECHTMÄSSIGER ZUSTAND · Rechtsnormen: · § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4