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VB.2014.00086 • VG ZH VB.2014.00086 KI-generiert

Attorney Disciplinary Action: Conflict of Interest and Litigation Funding

Geschäftsnummer VB.2014.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld disciplinary measures against an attorney who, while representing a terminated football player against his former club, also provided the player with private loans and entered into a litigation funding agreement where he, as the administrator of a separate company, received an assignment of the disputed claim in exchange for covering costs, which the court found created a conflict of interest because the player's partial waiver of the litigation proceeds served to cover the attorney's pre-existing interests (loan repayment and prior legal fees). Furthermore, the court affirmed that the attorney improperly failed to notify the labor court that the conditions for receiving legal aid were no longer met after the funding agreement was signed, although the allegation of making deliberately false statements to the higher court regarding the use of the litigation funding money was not sufficiently proven; nevertheless, the confirmed infringements justified the imposed fine.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Interessenkonflikt Der Beschwerdeführer vertrat einen gekündigten Fussballspieler im Prozess gegen seinen ehemaligen Fussballverein vor Arbeitsgericht, gewährte ihm private Darlehen und schloss als Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung eine Prozesskostenvereinbarung mit ihm gegen die Abtretung der strittigen Forderung (E. 2). Die Vorinstanz ging zu Recht von unterschiedlichen Interessen des Ex-Fussballspielers, des Beschwerdeführers und der durch ihn vertretenen Finanzgesellschaft aus. Der Ex-Fussballer erkaufte sich mit seinem Teilverzicht auf den Prozesserlös auch die Auszahlung bisheriger Anwaltskosten und die Rückzahlung gewährter Darlehen, an deren Deckung nicht er, sondern der Beschwerdeführer ein Interesse hatte (E. 3.2). Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte dem Arbeitsgericht nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mitteilen müssen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr vorlagen, trifft zu (E. 4.2). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe dem Obergericht bewusst unwahre Angaben über den Verbleib des aus dem Prozessfinanzierungsvertrag erhaltenen Gelds gemacht, lässt sich jedoch nicht genügend erhärten (E. 4.3). Trotzdem Bestätigung der Bussenhöhe (E. 5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme Anwaltskosten Rückzahlung des Darlehens Arbeitsstreitigkeiten Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00086

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsrecht: Interessenkonflikt Der Beschwerdeführer vertrat einen gekündigten Fussballspieler im Prozess gegen seinen ehemaligen Fussballverein vor Arbeitsgericht, gewährte ihm private Darlehen und schloss als Verwaltungsratspräsident einer Unternehmung eine Prozesskostenvereinbarung mit ihm gegen die Abtretung der strittigen Forderung (E. 2).

Die Vorinstanz ging zu Recht von unterschiedlichen Interessen des Ex-Fussballspielers, des Beschwerdeführers und der durch ihn vertretenen Finanzgesellschaft aus. Der Ex-Fussballer erkaufte sich mit seinem Teilverzicht auf den Prozesserlös auch die Auszahlung bisheriger Anwaltskosten und die Rückzahlung gewährter Darlehen, an deren Deckung nicht er, sondern der Beschwerdeführer ein Interesse hatte (E. 3.2). Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte dem Arbeitsgericht nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mitteilen müssen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr vorlagen, trifft zu (E. 4.2).

Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe dem Obergericht bewusst unwahre Angaben über den Verbleib des aus dem Prozessfinanzierungsvertrag erhaltenen Gelds gemacht, lässt sich jedoch nicht genügend erhärten (E. 4.3). Trotzdem Bestätigung der Bussenhöhe (E. 5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABTRETUNG ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT DARLEHEN FORDERUNG FUSSBALL INTERESSENKONFLIKT PROZESSKOSTENFINANZIERUNGSVERTRAG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. c BGFA Art. 17 BGFA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3