Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00082 • VG ZH VB.2014.00082 KI-generiert

Administrative Interlocutory Decision on Exam Absence and Subsequent Student Exclusion

Geschäftsnummer VB.2014.00082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether an earlier administrative decision, which counted an unexcused absence from an examination as a failed attempt, was a challengeable interlocutory decision that could be appealed alongside the subsequent final decision definitively excluding the student from law studies after failing the next set of exams. The court reasoned that the initial decision was an interlocutory decision because the student could still have passed the program by repeating subsequent exams, meaning the study process was not yet terminated, though it was a necessary precursor to the final exclusion. Furthermore, the court found that the administrative authority wrongly treated the student as a repeat candidate for the January 2012 exams and should not have excluded them definitively, but since the previous ruling established that no further exam repetition dates were required for students transitioning to a new system, the definitive exclusion was overturned without ordering another exam opportunity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss von weiteren Prüfungen | [Der Beschwerdeführer studierte im Lizentiatssystem Jurisprudenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Er erzielte bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 - den letzten vom Beschwerdegegner durchgeführten schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen - ein ungenügendes Ergebnis und wurde mit Verfügung vom 7. März 2012 definitiv vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen, nachdem mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 ein erster Prüfungsversuch als infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden gewertet worden war.] Prüfung, ob es sich bei der Verfügung vom 5. Oktober 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, der nach Massgabe von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Entscheid über den definitiven Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Verfügung vom 7. März 2012) angefochten werden kann (E. 3). Bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2011 war es noch möglich, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholung der Klausuren und den mündlichen Prüfungen genügende Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen würde. Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verfügung entsprechend nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt für den späteren definitiven Studienausschluss. Demgegenüber hätte die Verfügung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf das Bildungsverfahren gezeitigt, wenn die Wiederholungsprüfungen genügend ausgefallen wären (E. 3.5.3). Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatsprüfung ergangenen Teilprüfungsentscheide als Zwischenentscheide erscheint auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten (BGE 136 I 229) sachgerecht (E. 3.5.4). Am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und 11. Juli 2008 (VB.2004.00212 undVB.2008.00045) kann nicht festgehalten werden; bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der zusammen mit der Verfügung über den endgültigen Studienausschluss des Beschwerdeführers vom 7. März 2012 angefochten werden konnte (E. 3.7). Zusammenfassung der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. November 2012 (VB.2012.00505), wo sich die Kammer bereits mit der Frage befasste, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner nach altem Recht Studierenden anzubieten habe (E. 4.2). Es ist an der von der Kammer in VB.2012.00505 vorgenommenen Abwägung der Interessen der Fakultät an einem raschen Übergang zum neuen Studiensystem und der Studierenden an einer Beendigung des Studiengangs nach altem Recht grundsätzlich festzuhalten (E. 4.5). Der Beschwerdegegner konnte gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmung des § 57 RO ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Prüfungen vom Juni 2011 mangels genügend weiterer Prüfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen (E. 5.2). Diese Bestimmung kann jedoch nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit nicht abgelegte Prüfung als Fehlversuch zu qualifizieren sei (E.5.3). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 zu Unrecht als Wiederholungskandidaten behandelt und hätte diesen nicht definiv vom Studium ausschliessen dürfen. Mit der vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Studienausschlusses wird der Beschwerdeführer in eine Interessenlage versetzt, welche derjenigen, welche dem Geschäft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinen weiteren Termin zur Repetition der Klausurprüfungen anbieten (E. 5.4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Fernhaltemassnahme Verwaltungsbehörde bedingte Verfügung Prüfungsreglement Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. III BGG

Cited in the context of the admissibility of appealing an interlocutory decision combined with the final exclusion decision.

§ 41 Abs. III VRG

Cited as part of the legal basis concerning the appealability of the decision from October 5, 2011.

§ 19a Abs. II VRG

Cited as part of the legal basis concerning the appealability of the decision from October 5, 2011.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00082

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.04.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss von weiteren Prüfungen · [Der Beschwerdeführer studierte im Lizentiatssystem Jurisprudenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Er erzielte bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 - den letzten vom Beschwerdegegner durchgeführten schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen - ein ungenügendes Ergebnis und wurde mit Verfügung vom 7.

März 2012 definitiv vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen, nachdem mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 ein erster Prüfungsversuch als infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden gewertet worden war.] Prüfung, ob es sich bei der Verfügung vom 5. Oktober 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, der nach Massgabe von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Entscheid über den definitiven Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Verfügung vom 7.

März 2012) angefochten werden kann (E. 3). Bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2011 war es noch möglich, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholung der Klausuren und den mündlichen Prüfungen genügende Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen würde. Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verfügung entsprechend nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt für den späteren definitiven Studienausschluss. Demgegenüber hätte die Verfügung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf das Bildungsverfahren gezeitigt, wenn die Wiederholungsprüfungen genügend ausgefallen wären (E. 3.5.3).

Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatsprüfung ergangenen Teilprüfungsentscheide als Zwischenentscheide erscheint auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten (BGE 136 I 229) sachgerecht (E. 3.5.4). Am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und 11. Juli 2008 (VB.2004.00212 und VB.2008.00045) kann nicht festgehalten werden; bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der zusammen mit der Verfügung über den endgültigen Studienausschluss des Beschwerdeführers vom 7.

März 2012 angefochten werden konnte (E. 3.7). Zusammenfassung der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. November 2012 (VB.2012.00505), wo sich die Kammer bereits mit der Frage befasste, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner nach altem Recht Studierenden anzubieten habe (E. 4.2). Es ist an der von der Kammer in VB.2012.00505 vorgenommenen Abwägung der Interessen der Fakultät an einem raschen Übergang zum neuen Studiensystem und der Studierenden an einer Beendigung des Studiengangs nach altem Recht grundsätzlich festzuhalten (E. 4.5).

Der Beschwerdegegner konnte gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmung des § 57 RO ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Prüfungen vom Juni 2011 mangels genügend weiterer Prüfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen (E. 5.2). Diese Bestimmung kann jedoch nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit nicht abgelegte Prüfung als Fehlversuch zu qualifizieren sei (E.5.3). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 zu Unrecht als Wiederholungskandidaten behandelt und hätte diesen nicht definiv vom Studium ausschliessen dürfen.

Mit der vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Studienausschlusses wird der Beschwerdeführer in eine Interessenlage versetzt, welche derjenigen, welche dem Geschäft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinen weiteren Termin zur Repetition der Klausurprüfungen anbieten (E. 5.4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSDICHTE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDEN VERFÜGUNGSCHARAKTER ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. III BGG Art. 29 Abs. II BV § 3 Abs. II PromotionsO RWF § 3 Abs. IV PromotionsO RWF § 21 Abs. II PromotionsO RWF § 21 Abs. III PromotionsO RWF § 57 Abs. II RO § 57 Abs. III RO § 10 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 20a Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2