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VB.2014.00074 • VG ZH VB.2014.00074 KI-generiert

Building Permit Appeal: Right to be Heard and Demolition of Non-Compliant Roof

Geschäftsnummer VB.2014.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit, where the appellants claimed a violation of their right to be heard and sought to rely on the principle of good faith regarding an existing structure. The court found that while the right to be heard was violated, reversal was unnecessary as it would lead to formalism, and dismissed the good faith argument because the statements of a single commission member did not establish a basis for trust and the appellants lacked good faith. Consequently, the court upheld the requirement to demolish or alter the non-compliant roof structure, reasoning that the creation of facts through unlawful construction cannot allow the proportionality principle to excuse illegal investments, thus affirming the obligation to restore the lawful state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Treu und Glauben. Rechtliches Gehör. Grenzabstand. Rückbau. Vorliegend ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen; diese kann jedoch geheilt werden, da eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden können sich nicht erfolgreich auf Treu und Glauben berufen, da die Äusserungen eines einzelnen Mitglieds der Baukommission ihnen keine Vertrauensgrundlage verschaffte und sie zudem nicht gutgläubig waren (E. 2.3). Bauten oder Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, müssen grundsätzlich abgebrochen oder geändert werden. Die Beschwerdeführerenden sind somit verpflichtet, das rechtswidrige Dach zurückzubauen. In Fällen, da ein Bauherr Bauvorschriften missachtet und durch rechtswidriges Verhalten Tatsachen schafft, kann die nachträgliche Wiederherstellung nicht von einer Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an ihren getroffenen Investitionen einerseits sowie der öffentlichen und nachbarlichen Interessen andererseits abhängen. Sonst ergäbe sich die unhaltbare Folge, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt wäre, je umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung getätigt worden sind (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Abbruchbewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Baupflicht Hofstattrecht Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

This provision is cited in the list of legal norms whose application is relevant to the case outcome.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision concerning the right to be heard is cited, and its violation was discussed and healed in the reasoning (E. 2.2).

§ 270 Abs. 3 PBG

This provision is cited in the list of legal norms whose application is relevant to the case outcome.

§ 7 VRG

This provision is cited in the list of legal norms whose application is relevant to the case outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00074

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00074 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Treu und Glauben. Rechtliches Gehör. Grenzabstand. Rückbau. Vorliegend ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen; diese kann jedoch geheilt werden, da eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (E. 2.2).

Die Beschwerdeführenden können sich nicht erfolgreich auf Treu und Glauben berufen, da die Äusserungen eines einzelnen Mitglieds der Baukommission ihnen keine Vertrauensgrundlage verschaffte und sie zudem nicht gutgläubig waren (E. 2.3). Bauten oder Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, müssen grundsätzlich abgebrochen oder geändert werden. Die Beschwerdeführerenden sind somit verpflichtet, das rechtswidrige Dach zurückzubauen. In Fällen, da ein Bauherr Bauvorschriften missachtet und durch rechtswidriges Verhalten Tatsachen schafft, kann die nachträgliche Wiederherstellung nicht von einer Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an ihren getroffenen Investitionen einerseits sowie der öffentlichen und nachbarlichen Interessen andererseits abhängen.

Sonst ergäbe sich die unhaltbare Folge, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt wäre, je umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung getätigt worden sind (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN INVESTITIONEN RECHTLICHES GEHÖR RÜCKBAU TREU UND GLAUBEN WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · Art. 9 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 270 Abs. 3 PBG § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3