Building Permit in Water Protection Zone Requires Individual Flood Risk Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on a preliminary decision concerning an exceptional permit for water protection. The Baudirektion had decided that an exception permit for a planned single-family home in the water protection zone of an enclosed stream could not be granted. The court clarified that a definitive water protection zone does not need to be established to grant such a permit. It further stated that an exception permit should not be denied solely based on a moderate flood risk, emphasizing that building projects in water protection zones are not automatically excluded from the scope of the exception permit regulations, even if they require special flood protection measures, and an individual case assessment is necessary. However, if the construction project threatens to prevent the revitalization of the watercourse, an exception permit may be denied due to prevailing public interests. The court found that the defendants and the previous instance had not sufficiently addressed the potential prejudicing of watercourse renaturation. Therefore, the appeal was partially granted, and the case was remanded to the defendant.
Legislator-Regeste
AmtlichVorentscheid betreffend gewässerschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung | Mit Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten entschied die Baudirektion, dass für das im Gewässerraum eines eingedolten Bachs geplante Einfamilienhaus keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV in Aussicht gestellt werden könne (E. 1.3). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum ausgeschieden wurde (E. 2.1). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots darf eine gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung nicht unbesehen unter Hinweis auf eine (mittlere) Gefährdung durch Hochwasser verweigert werden. Bauvorhaben im Gewässerraum sind nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 41c Abs. 1 GSchV ausgenommen, selbst wenn sie aus Gründen des Hochwasserschutzes besondere Auflagen erfordern. Zu verlangen ist auch in diesen Fällen eine Einzelfallabwägung (E. 3.3). Droht das Bauvorhaben, die Revitalisierung des Gewässers zu vereiteln, fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV wegen überwiegender öffentlicher Interessen ausser Betracht (E. 3.4.1). Mit der möglichen Präjudizierung einer Renaturierung des Gewässers haben sich Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht einlässlich befasst (E. 3.5 und 3.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
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KI-generiertThe court refers to this article concerning the conditions for granting an exception permit for construction in a water protection zone.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00073
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Vorentscheid betreffend gewässerschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung · Mit Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten entschied die Baudirektion, dass für das im Gewässerraum eines eingedolten Bachs geplante Einfamilienhaus keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV in Aussicht gestellt werden könne (E. 1.3).
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum ausgeschieden wurde (E. 2.1). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots darf eine gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung nicht unbesehen unter Hinweis auf eine (mittlere) Gefährdung durch Hochwasser verweigert werden. Bauvorhaben im Gewässerraum sind nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 41c Abs. 1 GSchV ausgenommen, selbst wenn sie aus Gründen des Hochwasserschutzes besondere Auflagen erfordern.
Zu verlangen ist auch in diesen Fällen eine Einzelfallabwägung (E. 3.3). Droht das Bauvorhaben, die Revitalisierung des Gewässers zu vereiteln, fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV wegen überwiegender öffentlicher Interessen ausser Betracht (E. 3.4.1). Mit der möglichen Präjudizierung einer Renaturierung des Gewässers haben sich Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht einlässlich befasst (E. 3.5 und 3.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG EINGEDOLTE GEWÄSSER GEWÄSSERRAUM HOCHWASSERSCHUTZ REVITALISIERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VORENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 36a GSchG Art. 37 GSchG Art. 38 GSchG Art. 41a GSchV Art. 41b GSchV Art. 41c GSchV § 15 HochwasserschutzV § 15d HochwasserschutzV § 15h HochwasserschutzV Art. 105 Abs. III KV § 51 Abs. II VRG § 64 VRG § 18 WasserwirtschaftsG § 18a WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3