Reassessment of Deportee's Right to Family Reunification After Lawful Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the readmission of a person generally entitled to family reunification under foreign law after they had served a criminal sentence and subsequently behaved lawfully in their home country, requiring a reassessment of their right to stay. The court reasoned that a comprehensive re-evaluation of the right to stay is appropriate if the deportee has demonstrated good conduct for a reasonable period following their conviction, aligning the review period with the maximum entry ban duration of five years per the relevant statute, although an earlier review is possible if circumstances drastically change; however, the judicial review is limited to determining if a sufficiently changed factual situation exists to render the original decision clearly erroneous, while still weighting new facts in the balancing of interests based on the original ruling's determinations. The appeal was ultimately dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Anpassung (Wiedererwägung). Hat sich die weggewiesene, nach Art. 42 ff. AuG grundsätzlich nachzugsberechtigte Person seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten, ist eine (umfassende) Neubeurteilung des Anwesenheitsrechts angezeigt; dabei ist an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG anzuknüpfen (E. 3.3). Eine frühere Überprüfung kommt in Betracht, wenn die Fernhaltemassnahme von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt ist oder sich die Sachlage derart ändert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (E. 3.4). Die gerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall auf die Frage zu beschränken, ob zu Recht davon ausgegangen wurde, dass keine in einem Masse geänderte Sachlage vorliegt, welche die ursprüngliche Verfügung nachträglich so fehlerhaft erscheinen lässt, dass ein abweichender Entscheid geboten erschiene. Während das Gericht die zwischenzeitlich eingetretenen Tatsachen dabei – zugunsten wie zulasten des Betreffenden – in ihrer Bedeutung für die vorzunehmende Güterabwägung frei würdigt, hat es Letztere an den Wertungen zu orientieren, die in der ursprünglichen Verfügung bzw. dem darüber ergangenen Rechtsmittelentscheid zum Ausdruck kommen. Eine Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Wegweisung vorherrschenden Sachlage erfolgt demnach nicht (E. 3.4.1). Abweisung.
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KI-generiertThe decision refers to the maximum duration of the entry ban according to this article as a benchmark for re-evaluation.
The person concerned, who is fundamentally entitled to family reunification under these articles, must have conducted themselves well since the conviction.
This article is cited in the list of legal norms relevant to the case, concerning deportation grounds.
This article is cited in the list of legal norms relevant to the case, concerning deportation.
This constitutional provision is cited in the list of legal norms relevant to the case, concerning fundamental rights.
This ECHR provision is cited in the list of legal norms relevant to the case, concerning the right to respect for private and family life.
This ECHR provision is cited in the list of legal norms relevant to the case, concerning the justification for interference with the right to family life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00060
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung: Anpassung (Wiedererwägung). Hat sich die weggewiesene, nach Art. 42 ff. AuG grundsätzlich nachzugsberechtigte Person seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten, ist eine (umfassende) Neubeurteilung des Anwesenheitsrechts angezeigt; dabei ist an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG anzuknüpfen (E. 3.3).
Eine frühere Überprüfung kommt in Betracht, wenn die Fernhaltemassnahme von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt ist oder sich die Sachlage derart ändert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (E. 3.4). Die gerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall auf die Frage zu beschränken, ob zu Recht davon ausgegangen wurde, dass keine in einem Masse geänderte Sachlage vorliegt, welche die ursprüngliche Verfügung nachträglich so fehlerhaft erscheinen lässt, dass ein abweichender Entscheid geboten erschiene. Während das Gericht die zwischenzeitlich eingetretenen Tatsachen dabei – zugunsten wie zulasten des Betreffenden – in ihrer Bedeutung für die vorzunehmende Güterabwägung frei würdigt, hat es Letztere an den Wertungen zu orientieren, die in der ursprünglichen Verfügung bzw. dem darüber ergangenen Rechtsmittelentscheid zum Ausdruck kommen.
Eine Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Wegweisung vorherrschenden Sachlage erfolgt demnach nicht (E. 3.4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG DAUERVERFÜGUNG EINREISEVERBOT FAMILIENLEBEN KINDER NEUBEURTEILUNG NEUE TATSACHE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 67 Abs. III AuG Art. 29 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3