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VB.2014.00055 • VG ZH VB.2014.00055 KI-generiert

Challenge to Temporary Traffic Orders During Road Restoration

Geschäftsnummer VB.2014.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a challenge to the decision to implement temporary traffic orders during road restoration, specifically increasing the speed limit from 30 km/h to 50 km/h on a detour route and denying suspensive effect to any appeals. The court reasoned that the applicants would suffer non-reparable harm due to increased emissions and noise during the proceedings, as even a favorable final decision could not undo the temporary environmental burdens. Despite this, the court upheld the denial of suspensive effect because the increased speed limit was part of a comprehensive traffic concept, and a partial suspension would have hindered implementation, while the applicant's requested night/weekend regime was deemed likely to cause confusion and compromise safety, rendering the complete denial of suspension proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordung (aufschiebende Wirkung) [Der Beschwerdegegner beschloss für den Zeitraum der Sanierung der Seestrasse verschiedene vorübergehende Verkehrsanordungen, unter anderem die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50" anstelle von "Tempo-30-Zone"auf einem Teilstück der Entlastungsroute, und entzog allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung.] Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings dann zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (E. 1.3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind im Kanton Zürich allerdings lediglich "sinngemäss" anwendbar, so dass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.3.2). Vorliegend muss von einer relevanten Belastung der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners – namentlich infolge erhöhter Abgas- und Lärmwerte – ausgegangen werden, die nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Die angeordneten Verkehrsmassnahmen sind zwar lediglich vorübergehender Natur. Vorliegend stimmt jedoch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung derselben praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überein. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 1.3.3). Angesichts der zeitlichen Vorgaben kann die Dringlichkeit nicht als selbstverursacht bezeichnet werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen (E. 5.2). Die Tempoerhöhungen sind Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die einzelnen Verkehrsanordnungen können nicht losgelöst von diesem betrachtet werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die Umsetzung der Anordnungen beeinträchtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht des Beschwerdegegners nicht aufdrängte. Der Beschwerdegegner konnte sodann glaubhaft dartun, dass der grösste Teil der Autos bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer fahren müsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge hätte. Überdies machte er auch glaubhaft geltend, das von den Beschwerdeführenden eventualiter geforderte Verkehrsregime für die Nacht und das Wochenende würde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten und zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen (E. 6.1.2). Der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verkehrssicherheitsbedenken Zwischenentscheid Verkehrsübertretung Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Strassenbau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision, concerning the inadmissibility of appeals against interlocutory decisions (as applied mutatis mutandis), forms the basis for the court's analysis regarding the immediate impact of the contested order.

§ 25 Abs. I VRG

This provision is the main ground, as the appeal was dismissed based on the court's assessment under this article regarding the application of the contested traffic order.

§ 25 Abs. III VRG

This provision was applied in the final order, likely concerning the proportionality or nature of the contested decision, leading to the dismissal.

Art. 29 Abs. II BV

This provision regarding the right to be heard was likely considered in the context of the summary review of the factual basis for the request.

§ 19a Abs. II VRG

This provision was cited, likely governing the general procedural rules applicable to the matter before the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00055

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordung (aufschiebende Wirkung) [Der Beschwerdegegner beschloss für den Zeitraum der Sanierung der Seestrasse verschiedene vorübergehende Verkehrsanordungen, unter anderem die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50" anstelle von "Tempo-30-Zone"auf einem Teilstück der Entlastungsroute, und entzog allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung.] Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären.

Der mögliche Nachteil ist allerdings dann zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (E. 1.3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind im Kanton Zürich allerdings lediglich "sinngemäss" anwendbar, so dass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.3.2).

Vorliegend muss von einer relevanten Belastung der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners – namentlich infolge erhöhter Abgas- und Lärmwerte – ausgegangen werden, die nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Die angeordneten Verkehrsmassnahmen sind zwar lediglich vorübergehender Natur. Vorliegend stimmt jedoch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung derselben praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überein. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 1.3.3).

Angesichts der zeitlichen Vorgaben kann die Dringlichkeit nicht als selbst verursacht bezeichnet werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen (E. 5.2). Die Tempoerhöhungen sind Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die einzelnen Verkehrsanordnungen können nicht losgelöst von diesem betrachtet werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die Umsetzung der Anordnungen beeinträchtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht des Beschwerdegegners nicht aufdrängte. Der Beschwerdegegner konnte sodann glaubhaft dartun, dass der grösste Teil der Autos bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer fahren müsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge hätte.

Überdies machte er auch glaubhaft geltend, das von den Beschwerdeführenden eventualiter geforderte Verkehrsregime für die Nacht und das Wochenende würde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten und zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen (E. 6.1.2). Der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG GLAUBHAFTMACHUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RECHTLICHES GEHÖR SUMMARISCHE PRÜFUNG TEMPO-30-ZONE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. II BV § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3