Child Institution Maintenance Fees: Parent Liability and Municipality of Residence Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the responsibility for covering the maintenance fees ("Versorgertaxen") associated with a child placed in an institution, noting that the matter did not involve an intercantonal issue. The court reasoned that the relevant provision in the Youth Welfare Ordinance, which appeared to assign cost responsibility to the municipality, lacked the necessary basis in formally enacted law, as the reallocation of municipal financial duties required statutory regulation. Consequently, finding no sufficient legal basis for municipal liability for these costs, the court applied the general civil code provision which mandates that parents are responsible for the upkeep of their child, including the costs of child protection measures. However, because the minor child maintained a distinct place of support residence, the court concluded that the municipality corresponding to that residence, rather than the municipality where the decision was made, was obligated to settle the maintenance fees.
Legislator-Regeste
AmtlichÜbernahme von Versorgertaxen | Kammerzuständigkeit (E. 1.2). Vereinigung der Verfahren (E. 2). Kein interkantonaler Sachverhalt im Sinn der Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (E. 4.2.3 f.). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 KV müssen alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden. Die Regelung, wonach die Gemeinden einen (staatsbeitragsrechtlichen) Anteil an die Kosten von Jugendheimen leisten müssen, betrifft einen grossen Adressatenkreis und ist von einiger politischer und finanzieller Relevanz. Es kommt damit zu einer Neuordnung der Finanzzuständigkeit der Gemeinden. Die in a§ 18e Abs. 2 JugendheimeV getroffene Regelung müsste, sofern sie so verstanden wird, dass sie die Kostenübernahme durch die Gemeinde vorsieht, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein (E. 5.4.4). Es kann vorliegend nicht von einer durch den Richter zu füllenden Lücke gesprochen werden (E. 5.5.3). In der Jugendheimegesetzgebung besteht keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin (E. 5.5.4). Wenn – wie hier – die zuständige Behörde über die Fremdplatzierung informiert ist und diesen Entscheid trägt, indem der Heimvertrag von den zuständigen Behörden mit oder ohne Elternbeteiligung eingegangen wird, ist dies als behördliche Fremdplatzierung und folglich als Kindesschutzmassnahme anzusehen (E. 6.3). Die Versorgertaxen stellen die vom Kanton nicht getragenen Kosten einer Kindesschutzmassnahme dar (E. 6.4). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (E. 6.5). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (E. 6.7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels einer (genügenden) gesetzlichenRegelung nicht zur Übernahme der Versorgertaxe verpflichtet werden kann. Vielmehr greift Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für den Kindesunterhalt, zu welchem die Kosten einer Kindesschutzmassnahme gehören, aufzukommen haben. Da vorliegend das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, hat die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz die Versorgertaxen zu begleichen (E. 6.8). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied because the defendant municipality could not be held liable due to lack of a sufficient legal basis, making the parents responsible for the child's maintenance, including costs of child protection measures.
Cited in relation to determining the municipality responsible for paying the costs, based on the child's place of support residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00054
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Übernahme von Versorgertaxen · Kammerzuständigkeit (E. 1.2). Vereinigung der Verfahren (E. 2). Kein interkantonaler Sachverhalt im Sinn der Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (E. 4.2.3 f.). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 KV müssen alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden.
Die Regelung, wonach die Gemeinden einen (staatsbeitragsrechtlichen) Anteil an die Kosten von Jugendheimen leisten müssen, betrifft einen grossen Adressatenkreis und ist von einiger politischer und finanzieller Relevanz. Es kommt damit zu einer Neuordnung der Finanzzuständigkeit der Gemeinden. Die in a§ 18e Abs. 2 JugendheimeV getroffene Regelung müsste, sofern sie so verstanden wird, dass sie die Kostenübernahme durch die Gemeinde vorsieht, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein (E. 5.4.4). Es kann vorliegend nicht von einer durch den Richter zu füllenden Lücke gesprochen werden (E. 5.5.3).
In der Jugendheimegesetzgebung besteht keine (genügende) gesetzliche Grundlage für die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin (E. 5.5.4). Wenn – wie hier – die zuständige Behörde über die Fremdplatzierung informiert ist und diesen Entscheid trägt, indem der Heimvertrag von den zuständigen Behörden mit oder ohne Elternbeteiligung eingegangen wird, ist dies als behördliche Fremdplatzierung und folglich als Kindesschutzmassnahme anzusehen (E. 6.3). Die Versorgertaxen stellen die vom Kanton nicht getragenen Kosten einer Kindesschutzmassnahme dar (E. 6.4).
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (E. 6.5). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (E. 6.7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels einer (genügenden) gesetzlichenRegelung nicht zur Übernahme der Versorgertaxe verpflichtet werden kann.
Vielmehr greift Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für den Kindesunterhalt, zu welchem die Kosten einer Kindesschutzmassnahme gehören, aufzukommen haben. Da vorliegend das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, hat die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz die Versorgertaxen zu begleichen (E. 6.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · JUGENDHEIM UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VEREINIGUNG VON VERFAHREN ZIVILRECHTLICHER WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 8 JugendheimeG § 9 JugendheimeG § 18e JugendheimeV Art. 276 Abs. I ZGB Art. 289 ZGB Art. 7 Abs. I lit. c ZUG · Publikationen:
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