Residence Permit Denial Based on Derivative Family Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a residence permit based on Article 8 of the European Convention on Human Rights, invoking family life with his recognized children and partner, effectively arguing for derivative rights or reversed family reunification. The court ruled that an individual who does not possess a right to a longer stay in the country generally cannot confer such a right upon a third party, even when a de facto family relationship exists, and noted that the residency rights of the family members needed to be based on a firmly established right to remain, which was not the case. Although the lower court's reasoning regarding the discretionary denial of the permit was deemed not entirely convincing, the final decision to deny the permit was not considered an abuse of discretion or manifestly flawed, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (E. 4.1). Der Beschwerdeführer, der sich auf Art. 8 EMRK (Familienleben bzw. umgekehrten Familiennachzug) beruft, möchte aus dem Verhältnis zu seinen anerkannten Kindern und seiner Lebensgefährtin einen Aufenthaltsanspruch ableiten. Dafür müssten deren Aufenthaltsbewilligungen allerdings auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhen, was nicht der Fall ist (E. 4.2). Obschon die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Nicht-Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens nicht vollends überzeugen können, erweist sich ihr Entscheid nicht als missbräuchlich bzw. qualifiziert fehlerhaft (E. 5). Abweisung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the operative part concerning the allocation of procedural costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00052
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2015 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer, der sich auf Art. 8 EMRK (Familienleben bzw. umgekehrten Familiennachzug) beruft, möchte aus dem Verhältnis zu seinen anerkannten Kindern und seiner Lebensgefährtin einen Aufenthaltsanspruch ableiten. Dafür müssten deren Aufenthaltsbewilligungen allerdings auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhen, was nicht der Fall ist (E. 4.2). Obschon die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Nicht-Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens nicht vollends überzeugen können, erweist sich ihr Entscheid nicht als missbräuchlich bzw. qualifiziert fehlerhaft (E. 5).
Abweisung · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF BEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSENSENTSCHEID GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4