Remand on Salary Compensation Recalculation and VAT Addition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court was tasked with recalculating party compensation following a federal court remand concerning a salary classification dispute, where the federal court found the administrative court's initial compensation award to be arbitrarily low. The court reasoned that it was bound by the federal court's assessment that the initial award failed to meet the threshold for reasonable compensation in the two cantonal appeal proceedings. Although the remand did not specify the exact upper limit of arbitrariness, the court noted that its previous decision implied only a reduced duty to justify the compensation amount in the first instance, and applying the cantonal statute concerning compensation entitlement (requiring at least majority success) means the award only covers necessary legal costs, usually partially. Consequently, the court reinstated the compensation to a specific monetary value but ordered the additional payment of value-added tax, resulting in a slightly higher award than previously determined.
Legislator-Regeste
AmtlichLohneinreihung (teilweise Wiederaufname von VB.2012.00739) | [Neufestsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts.] Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1 Abs. 2 f.). Das Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang an die Erwägungen des oberinstanzlichen Rückweisungsentscheids gebunden. Das Verwaltungsgericht hat gemäss bundesgerichtlichen Urteil die Parteientschädigung für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren willkürlich zu tief festgelegt und muss jetzt dem Beschwerdeführer eine höhere als Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zusprechen. Wie weit darüber die Willkürgrenze verlaufe, verrät der Rückweisungsentscheid nicht. Insofern fehlt eine Bindung und verstiesse – aufs Äusserste zugespitzt – eine neue Summe von Fr. 1'200.01 samt Mehrwertsteuer nicht gegen ihn (E. 2.1). Stillschweigend und übungsgemäss hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang angenommen, zum Parteientschädigungspunkt treffe es – anders als gegenwärtig – eine höchstens reduzierte sowie insofern auch befolgte Begründungspflicht (E. 2.2). Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (E. 2.4). Die Praxis zu § 17 Abs. 2 Ingress VRG verschafft Anspruch auf eine Parteientschädigung erst bei zumindest überwiegendem oder mehrheitlichem Obsiegen. Insofern bemisst sich diese nach dem Unterliegen des Entschädigungsschuldners über einen hälftigen Verlust hinaus. Sie wird prinzipiell nicht nach generell-abstrakten Tarifen berechnet - mit Ausnahme von Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert (E. 3.1 Abs. 1). Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise (E. 3.1 Abs. 2). Berechnung der Parteientschädigung nach dem Anwaltsgebührentarif (E. 3.5). Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung wieder auf Fr. 1'200.- festzusetzen, allerdings die Mehrwertsteuer zusätzlich zu gewähren und dergestalt einen um 8 % höheren Betrag zuzusprechen (E. 3.6). Rechtsmittelbelehrung (E. 4).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied the practice related to this provision to determine the entitlement to party compensation based on the degree of success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00044
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohneinreihung (teilweise Wiederaufname von VB.2012.00739) · [Neufestsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts.] Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1 Abs. 2 f.). Das Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang an die Erwägungen des oberinstanzlichen Rückweisungsentscheids gebunden.
Das Verwaltungsgericht hat gemäss bundesgerichtlichen Urteil die Parteientschädigung für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren willkürlich zu tief festgelegt und muss jetzt dem Beschwerdeführer eine höhere als Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zusprechen. Wie weit darüber die Willkürgrenze verlaufe, verrät der Rückweisungsentscheid nicht. Insofern fehlt eine Bindung und verstiesse – aufs Äusserste zugespitzt – eine neue Summe von Fr. 1'200.01 samt Mehrwertsteuer nicht gegen ihn (E. 2.1). Stillschweigend und übungsgemäss hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang angenommen, zum Parteientschädigungspunkt treffe es – anders als gegenwärtig – eine höchstens reduzierte sowie insofern auch befolgte Begründungspflicht (E. 2.2).
Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (E. 2.4). Die Praxis zu § 17 Abs. 2 Ingress VRG verschafft Anspruch auf eine Parteientschädigung erst bei zumindest überwiegendem oder mehrheitlichem Obsiegen. Insofern bemisst sich diese nach dem Unterliegen des Entschädigungsschuldners über einen hälftigen Verlust hinaus. Sie wird prinzipiell nicht nach generell-abstrakten Tarifen berechnet - mit Ausnahme von Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert (E. 3.1 Abs. 1). Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise (E. 3.1 Abs. 2).
Berechnung der Parteientschädigung nach dem Anwaltsgebührentarif (E. 3.5). Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung wieder auf Fr. 1'200.- festzusetzen, allerdings die Mehrwertsteuer zusätzlich zu gewähren und dergestalt einen um 8 % höheren Betrag zuzusprechen (E. 3.6). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). · --- · Stichworte: · PARTEIENTSCHÄDIGUNG RÜCKWEISUNG (BGER) · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5