Driver's License Withdrawal Upheld After Evasion and Property Damage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the withdrawal of a driver's license due to evasion of impairment tests and losing control of the vehicle, leading to property damage and leaving the scene. The court found that the driver was aware that the administrative proceedings would rely on the criminal proceedings' outcome and was thus bound by the penal order's findings. Furthermore, the court determined that the driver could not reasonably believe the situation was resolved based on incorrect information from a prosecutor, as only the road traffic authority could provide binding administrative decisions. The court also ruled that the driver's actions indicated they should have anticipated an investigation into their fitness to drive, given the circumstances of the accident and property damage.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Beschwerde gegen Führerausweisentzug wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Verlassen des Unfallorts nach Schleuderfahrt mit Drittschaden. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Strassenverkehrsamts, wusste der Beschwerdeführer, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt würde. Das Strassenverkehrsamt war daher bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging (E. 3.2). Auch als juristischen Laien musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass der Staatsanwalt für das Administrativverfahren nicht zuständig ist, und nur das Strassenverkehrsamt diesbezüglich verbindliche Auskünfte erteilen kann. Nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer vorgängig die gegenteilige Auskunft erteilt hatte, durfte dieser ohne eine entsprechende Nachfrage nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die schriftliche Mitteilung sei einzig aufgrund der mündlichen Auskunft des für Administrativmassnahmen nicht zuständigen Staatsanwalts gegenstandslos geworden (E. 3.3). Ein Abweichen von der Beweiswürdigung des Strafrichters wäre dann möglich, wenn diese eindeutig im Widerspruch zur Sachlage stehen würde. Aus der Fotodokumentation zum Unfallhergang ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durfte, dass seine Schleuderfahrt ohne Sachschäden geblieben war und er den Unfallort ohne auszusteigen und ohne Verständigung mit dem (möglicherweise) Geschädigten bzw. der Polizei einfach wieder verlassen durfte. Vielmehr musste er aufgrund der Umstände mit einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen (E. 5.6). Abweisung.
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KI-generiertCited as a basis for the driver's license suspension due to impeding measures to determine unfitness to drive.
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Cited as a basis for the driver's license suspension due to failing to control the vehicle and causing damage.
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Cited as a basis for the driver's license suspension due to impeding measures to determine unfitness to drive.
Cited as a basis for the driver's license suspension due to impeding measures to determine unfitness to drive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00036
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.08.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Beschwerde gegen Führerausweisentzug wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Verlassen des Unfallorts nach Schleuderfahrt mit Drittschaden.
Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Strassenverkehrsamts, wusste der Beschwerdeführer, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt würde. Das Strassenverkehrsamt war daher bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging (E. 3.2). Auch als juristischen Laien musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass der Staatsanwalt für das Administrativverfahren nicht zuständig ist, und nur das Strassenverkehrsamt diesbezüglich verbindliche Auskünfte erteilen kann.
Nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer vorgängig die gegenteilige Auskunft erteilt hatte, durfte dieser ohne eine entsprechende Nachfrage nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die schriftliche Mitteilung sei einzig aufgrund der mündlichen Auskunft des für Administrativmassnahmen nicht zuständigen Staatsanwalts gegenstandslos geworden (E. 3.3). Ein Abweichen von der Beweiswürdigung des Strafrichters wäre dann möglich, wenn diese eindeutig im Widerspruch zur Sachlage stehen würde. Aus der Fotodokumentation zum Unfallhergang ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durfte, dass seine Schleuderfahrt ohne Sachschäden geblieben war und er den Unfallort ohne auszusteigen und ohne Verständigung mit dem (möglicherweise) Geschädigten bzw. der Polizei einfach wieder verlassen durfte.
Vielmehr musste er aufgrund der Umstände mit einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen (E. 5.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEHÖRDLICHE AUSKUNFT BINDUNG AN STRAFBEFEHL NICHTBEHERRSCHEN DES FAHRZEUGS POLIZEIRAPPORT SACHSCHADEN SCHLEUDERFAHRT STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT UNFALL VEREITELUNG VEREITELUNG VON MASSNAHMEN VERLASSEN DES UNFALLORTS VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. I lit. d SVG Art. 31 Abs. I SVG Art. 51 Abs. I SVG Art. 51 Abs. III SVG Art. 90 Ziff. 1 SVG Art. 91a Abs. I SVG Art. 3 Abs. I VRV Art. 56 Abs. II VRV Art. 56 Abs. IV VRV · Publikationen:
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