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VB.2014.00034 • VG ZH VB.2014.00034 KI-generiert

Social Assistance Recipient Ordered to Repay Funds Due to Undisclosed Foreign Assets

Geschäftsnummer VB.2014.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a person who failed to disclose ownership of a foreign apartment and a foreign pension while receiving social assistance was required to reimburse the received funds. The court reasoned that the foreign apartment constituted a realizable asset, regardless of its legal classification, and that the failure to disclose it directly led to the unlawful receipt of benefits. Similarly, the undisclosed foreign pension also justified a repayment obligation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. [Die Beschwerdeführerin hat bei der Einkommens- und Vermögensdeklaration die Berechtigung an einer Wohnung im Ausland sowie die Ausrichtung einer ausländischen Rente verschwiegen.] Massgebende Rechtslage (E. 2.2 und E. 2.3). Die Berechtigung der Beschwerdeführerin an der ausländischen Wohnung stellt einen realisierbaren Vermögenswert dar, wobei die dogmatische Qualifikation der Berechtigung keine Rolle spielt (E. 4.3). Da die Verletzung der Auskunftspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung im Umfang der verschwiegenen Vermögenswerte gegeben (E. 4.6). Massgebender Zeitpunkt sowie Wechselkurs für die Bestimmung des Werts der Wohnung (E. 4.7). Die Rückerstattungspflicht aufgrund der verschwiegenen ausländischen Rente erweist sich ebenfalls als rechtmässig (E. 5). Gewährung UP (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ausländische Rente Verpflichtungsgrund Vermögen Rückzahlung des Darlehens Finanzhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 SHG

Basis for claiming repayment of unduly received social assistance due to concealment of assets.

§ 26 lit. a SHG

Used to claim repayment of unduly received social assistance due to infringement of the duty to provide information.

§ 27 Abs. I SHG

Basis for the obligation to repay unduly received social assistance.

§ 16 Abs. II SHV

Regulation concerning the calculation of the value of assets, specifically the foreign property.

§ 22 HaftungsG

Determines liability for damages, applied in the context of restitution.

§ 18 SHG

Regulates the repayment of social assistance, including the possibility of repayment claims.

§ 28 SHV

Regulation on the repayment of social assistance, including provisions for specific circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.

[Die Beschwerdeführerin hat bei der Einkommens- und Vermögensdeklaration die Berechtigung an einer Wohnung im Ausland sowie die Ausrichtung einer ausländischen Rente verschwiegen.] Massgebende Rechtslage (E. 2.2 und E. 2.3).

Die Berechtigung der Beschwerdeführerin an der ausländischen Wohnung stellt einen realisierbaren Vermögenswert dar, wobei die dogmatische Qualifikation der Berechtigung keine Rolle spielt (E. 4.3). Da die Verletzung der Auskunftspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung im Umfang der verschwiegenen Vermögenswerte gegeben (E. 4.6). Massgebender Zeitpunkt sowie Wechselkurs für die Bestimmung des Werts der Wohnung (E. 4.7).

Die Rückerstattungspflicht aufgrund der verschwiegenen ausländischen Rente erweist sich ebenfalls als rechtmässig (E. 5).

Gewährung UP (E. 8).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG AUSKUNFTSPFLICHT AUSLAND DEKLARATIONSPFLICHT GRUNDEIGENTUM QUALIFIKATION REALISIERBARKEIT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKWIRKUNGSVERBOT VERMÖGENSWERT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 22 HaftungsG § 18 SHG § 20 SHG § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I SHG § 16 Abs. II SHV § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3