Immigration Permit Revocation Due to Repeated Serious Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the revocation of a long-term resident's settlement permit because the individual, who had resided in the country for fifteen years and whose spouse and children were Swiss citizens, had committed repeated serious offenses, including a conviction for aggravated repeated violations of narcotics law resulting in a 36-month partially suspended prison sentence. The court reasoned that the conviction resulting in an over-year prison sentence met the statutory ground for revocation under immigration law, and a necessary balancing of interests—weighing the high public interest in removal against the potential impact on family life—favored revocation due to the repeat criminality.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Der seit 15 Jahren in der Schweiz lebende und über die Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und unter anderem wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder sind Staatsangehörige der Schweiz.] Da der Beschwerdeführer zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (E. 2). Sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen (E. 3.1 f.). Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hoch (E. 3.3). Die mit der Wegweisung möglicherweise einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen vertretbar (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to the foreigner being sentenced to an imprisonment exceeding one year.
This provision is cited in connection with Art. 63 AuG regarding the criteria for revocation of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00029
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Der seit 15 Jahren in der Schweiz lebende und über die Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und unter anderem wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder sind Staatsangehörige der Schweiz.] Da der Beschwerdeführer zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (E. 2). Sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen (E. 3.1 f.). Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hoch (E. 3.3). Die mit der Wegweisung möglicherweise einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen vertretbar (E. 3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2