Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00029 • VG ZH VB.2014.00029 KI-generiert

Immigration Permit Revocation Due to Repeated Serious Offenses

Geschäftsnummer VB.2014.00029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed the revocation of a long-term resident's settlement permit because the individual, who had resided in the country for fifteen years and whose spouse and children were Swiss citizens, had committed repeated serious offenses, including a conviction for aggravated repeated violations of narcotics law resulting in a 36-month partially suspended prison sentence. The court reasoned that the conviction resulting in an over-year prison sentence met the statutory ground for revocation under immigration law, and a necessary balancing of interests—weighing the high public interest in removal against the potential impact on family life—favored revocation due to the repeat criminality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Der seit 15 Jahren in der Schweiz lebende und über die Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und unter anderem wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder sind Staatsangehörige der Schweiz.] Da der Beschwerdeführer zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (E. 2). Sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen (E. 3.1 f.). Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hoch (E. 3.3). Die mit der Wegweisung möglicherweise einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen vertretbar (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Abschiebung schwere Kriminalität bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 62 lit. b AuG
This provision is cited in connection with Art. 63 AuG regarding the criteria for revocation of the residence permit.
Art. 63 AuG
Sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen (E.
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to the foreigner being sentenced to an imprisonment exceeding one year.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG

This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to the foreigner being sentenced to an imprisonment exceeding one year.

Art. 62 lit. b AuG

This provision is cited in connection with Art. 63 AuG regarding the criteria for revocation of the residence permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00029

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Der seit 15 Jahren in der Schweiz lebende und über die Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und unter anderem wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.

Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder sind Staatsangehörige der Schweiz.] Da der Beschwerdeführer zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (E. 2). Sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen (E. 3.1 f.). Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hoch (E. 3.3). Die mit der Wegweisung möglicherweise einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen vertretbar (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2