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VB.2014.00022 • VG ZH VB.2014.00022 KI-generiert

Administrative Delay Complaint Upheld

Geschäftsnummer VB.2014.00022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint alleging an unjustified delay in the administrative process after the relevant administrative unit took no discernible action for fifteen months towards issuing a decision on a prior appeal concerning a refusal or delay in legal action; the court determined that the complaint's scope was limited to the issue of undue procedural delay, reasoning that the complete lack of action over such an extended period constituted an unjustifiable delay in violation of the acceleration principle, thus upholding the complaint to the extent it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verteilung eines Briefs | Rechtsverzögerungsbeschwerde. Im Antrag, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, muss auch das Begehren an die betroffene Verwaltungseinheit gesehen werden, den verlangten Entscheid umgehend zu fällen (E. 1.2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu Recht abwies. Auf die übrigen – materiellen – Begehren ist nicht einzutreten (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin nahm während 15 Monaten keine erkennbaren Handlungen vor, die zum Erlass einer Verfügung führten. Damit liegt eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung vor (E. 3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Verwaltungsbeschwerde Verfahrensgrundsatz verspätetes Fristerstreckungsgesuch Streitgegenstand verspätete Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

This provision is cited as the legal basis for judging the merits of the appeal concerning the violation of the duty to expedite proceedings.

§ 4a VRG

This provision is cited as the legal basis for judging the merits of the appeal concerning the violation of the duty to expedite proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00022

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Verteilung eines Briefs · Rechtsverzögerungsbeschwerde. Im Antrag, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, muss auch das Begehren an die betroffene Verwaltungseinheit gesehen werden, den verlangten Entscheid umgehend zu fällen (E. 1.2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu Recht abwies.

Auf die übrigen – materiellen – Begehren ist nicht einzutreten (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin nahm während 15 Monaten keine erkennbaren Handlungen vor, die zum Erlass einer Verfügung führten. Damit liegt eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung vor (E. 3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEHANDLUNGSFRIST BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BRIEFVERKEHR FESTSTELLUNGSBEGEHREN PUK RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VEREIN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 4a VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3