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VB.2014.00017 • VG ZH VB.2014.00017 KI-generiert

Social Assistance Authority v. Bruxism Night Guard Coverage

Geschäftsnummer VB.2014.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court overturned a social assistance authority's refusal to cover the costs for a night guard prescribed to treat bruxism, holding that although the treatment was not urgent, it was necessary. The court reasoned that the proposed treatment, supported by two dental estimates totaling approximately 700 Swiss Francs, adhered to the principles of simplicity, expediency, and economy, rendering an additional medical assessment unnecessary given the modest cost and consistent estimates. Furthermore, the court determined that a temporary grant of social assistance did not justify denying coverage for a necessary, non-urgent dental procedure unless it was certain the recipient could afford the costs immediately after the support ended, ultimately ordering the authority to grant cost coverage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilferechtliche Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung. Die Sozialhilfebehörde weigerte sich zu Unrecht, die Kosten des Beschwerdeführers für die Einsetzung einer Nachtschiene zu übernehmen. Die Bruxismusbehandlung war zwar nicht dringlich, aber - was allein massgebend ist - notwendig. Die von zwei Zahnärzten vorgeschlagene Behandlung und die veranschlagten Kosten von rund Fr. 700.- entsprechen den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (E. 4.3). Auf eine zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung kann verzichtet werden: Die Zahnbehandlung ist nicht kostspielig, und es liegen ähnlich lautende Kostenvoranschläge zweier Zahnärzte vor (E. 4.4). Der Umstand, dass die Sozialhilfe lediglich für einen befristeten Zeitraum gewährt wurde, rechtfertigt es nur ausnahmsweise, ein Kostenübernahmegesuch für eine notwendige (nicht dringende) Zahnbehandlung zu verweigern - nämlich dann, wenn feststeht, dass die unterstützte Person die Kosten nach Beendigung der Sozialhilfe ohne Weiteres selber wird finanzieren können (E. 4.5). Gutheissung. Anweisung an die Sozialhilfebehörde, Kostengutsprache zu erteilen.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Kostenübernahme von Zahnbehandlungen medizinische Gründe Verwaltungskosten sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Sozialwirtschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16a SHG

This provision is implicitly the main ground as the appeal concerns the necessity and cost coverage of dental treatment under social assistance law.

§ 15 Abs. II SHG

This provision is implicitly the main ground as the appeal concerns the necessity and cost coverage of dental treatment under social assistance law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilferechtliche Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung. Die Sozialhilfebehörde weigerte sich zu Unrecht, die Kosten des Beschwerdeführers für die Einsetzung einer Nachtschiene zu übernehmen. Die Bruxismusbehandlung war zwar nicht dringlich, aber - was allein massgebend ist - notwendig.

Die von zwei Zahnärzten vorgeschlagene Behandlung und die veranschlagten Kosten von rund Fr. 700.- entsprechen den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (E. 4.3). Auf eine zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung kann verzichtet werden: Die Zahnbehandlung ist nicht kostspielig, und es liegen ähnlich lautende Kostenvoranschläge zweier Zahnärzte vor (E. 4.4). Der Umstand, dass die Sozialhilfe lediglich für einen befristeten Zeitraum gewährt wurde, rechtfertigt es nur ausnahmsweise, ein Kostenübernahmegesuch für eine notwendige (nicht dringende) Zahnbehandlung zu verweigern - nämlich dann, wenn feststeht, dass die unterstützte Person die Kosten nach Beendigung der Sozialhilfe ohne Weiteres selber wird finanzieren können (E. 4.5).

Gutheissung. Anweisung an die Sozialhilfebehörde, Kostengutsprache zu erteilen. · --- · Stichworte: · BEFRISTUNG DRINGLICHKEIT KOSTENGUTSPRACHE KOSTENHÖHE NOTWENDIGKEIT SOZIALHILFE VERTRAUENSARZT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WIRTSCHAFTLICHKEIT ZAHNARZT ZAHNARZTKOSTEN ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 15 Abs. II SHG § 16a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3