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VB.2014.00011 • VG ZH VB.2014.00011 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Window Installation in Core Zone Building

Geschäftsnummer VB.2014.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding a building permit for installing windows in a core zone building, where local development regulations explicitly permitted the alteration of locally significant structures, irrespective of existing boundary or building setbacks. The court reasoned that such alterations, including the necessary windows for adequate lighting of newly created living spaces, are compliant with building law and do not require an exception permit or interest balancing, as planning-fixed setbacks in core zones are not subject to private proximity agreements, rendering a relevant statutory provision inapplicable, and current cantonal building law offers no protection against immaterial annoyances from such installations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einbau von Festern in ein Kernzonengebäude Ziff. 2.1 Abs. 1 der BZO Stadel gestattet ausdrücklich den Umbau von ortsbaulich wichtigen Gebäuden. Solche Bauten gelten als baurechtskonform und zwar losgelöst von allfälligen Grenz- oder Gebäudeabständen. Folglich darf das Streitobjekt umgebaut und mit den zur genügenden Belichtung der neu geschaffenen Wohnräume erforderlichen Fenstern versehen werden. Ein solcher Umbau setzt weder eine Interessenabwägung noch eine Ausnahmebewilligung voraus (E. 4.2). Werden Abstände in Kernzonen planerisch fixiert, so sind sie privaten Näherbaurechtsvereinbarungen nicht zugänglich. Als Folge davon ist § 270 Abs. 3 PBG auf solche Konstellationen nicht anwendbar (E. 4.3). Das zürcherische Baurecht, insbesondere § 226 PBG, gewährt hier keinen Schutz vor ideellen Immissionen (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzone Baubewilligung Zonenbeschränkungen Plangenehmigung Grenzabschnittsverletzung Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision is implicitly used as the standard rule for awarding costs, although the final order is not explicitly shown, the structure implies costs will follow.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einbau von Festern in ein Kernzonengebäude Ziff. 2.1 Abs. 1 der BZO Stadel gestattet ausdrücklich den Umbau von ortsbaulich wichtigen Gebäuden. Solche Bauten gelten als baurechtskonform und zwar losgelöst von allfälligen Grenz- oder Gebäudeabständen.

Folglich darf das Streitobjekt umgebaut und mit den zur genügenden Belichtung der neu geschaffenen Wohnräume erforderlichen Fenstern versehen werden. Ein solcher Umbau setzt weder eine Interessenabwägung noch eine Ausnahmebewilligung voraus (E. 4.2). Werden Abstände in Kernzonen planerisch fixiert, so sind sie privaten Näherbaurechtsvereinbarungen nicht zugänglich. Als Folge davon ist § 270 Abs. 3 PBG auf solche Konstellationen nicht anwendbar (E. 4.3). Das zürcherische Baurecht, insbesondere § 226 PBG, gewährt hier keinen Schutz vor ideellen Immissionen (E. 4.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FENSTER GEBÄUDEABSTAND IDEELLE IMMISSIONEN KERNZONENBAUTE NÄHERBAURECHT PRIVATSPHÄRE WOHNHYGIENE · Rechtsnormen: · § 226 PBG § 226 Abs. I PBG § 270 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3