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VB.2014.00007 • VG ZH VB.2014.00007 KI-generiert

Appeal Against Employment Termination: Suspensive Effect Reconsidered

Geschäftsnummer VB.2014.00007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the suspensive effect of an appeal against the termination of an employment relationship, following a lower court's intermediate decision granting such effect. The court reasoned that an appeal against a termination only has suspensive effect if the relevant personnel law provides a right to continued employment in the event of unlawful termination; since the cantonal personnel law did not grant employees such a right, and the nullity of the termination order was not plausible, the prior intermediate decision was overturned and the appeal concerning suspensive effect was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung (aufschiebende Wirkung) | [Die Vorinstanz stellte in einem Zwischenentscheid fest, dass der Rekurs gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufschiebende Wirkung habe.] Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.3). Der Rekurs gegen eine Kündigung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das entsprechende Personalrecht bei Unrechtmässigkeit der Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorsieht (E. 2.1). Das kantonale Personalrecht verschafft den Angestellten keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (E. 2.2). Eine Nichtigkeit der Kündigungsverfügung erscheint nicht plausibel (E. 2.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufschiebende Wirkung Dauerverfügung Nichtigkeitsfolgen Verwaltungsberuf Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 3 PG

The decision ultimately relies on the cantonal personnel law provision regarding the scope of continuation of employment upon termination.

§ 19a Abs. 2 VRG

This provision concerns the appealability of interlocutory decisions, which was addressed in the reasoning.

§ 25 Abs. 2 lit. a VRG

This procedural rule was used regarding the inadmissibility/appealability of the prior interlocutory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00007

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung (aufschiebende Wirkung) · [Die Vorinstanz stellte in einem Zwischenentscheid fest, dass der Rekurs gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufschiebende Wirkung habe.] Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.3). Der Rekurs gegen eine Kündigung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das entsprechende Personalrecht bei Unrechtmässigkeit der Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorsieht (E. 2.1).

Das kantonale Personalrecht verschafft den Angestellten keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (E. 2.2). Eine Nichtigkeit der Kündigungsverfügung erscheint nicht plausibel (E. 2.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG KÜNDIGUNG WEITERBESCHÄFTIGUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 18 Abs. 3 PG § 19a Abs. 2 VRG § 25 Abs. 2 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1