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VB.2014.00002 • VG ZH VB.2014.00002 KI-generiert

Appeal Against Denial of Conditional Release from Psychiatric Measure Dismissed

Geschäftsnummer VB.2014.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the denial of conditional release from a psychiatric measure, finding that although the treating therapist assessed the appellant's prognosis for reoffending as unfavorable, the continued necessity for inpatient treatment was clearly established, even as the opposing party considered a change of institution due to limited therapeutic progress and commissioned an expert opinion on treatment success. The court reasoned that the limited progress was foreseeable given the expected long-term nature of the measure, and the opposing party's decision to continue the measure did not constitute an abuse of discretion; consequently, the appeal concerning both the continuation of the measure and the denial of free legal aid, based on the appellant's unsubstantiated indigence, was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Der behandelnde Therapeut stufte die Legalprognose des Beschwerdeführers zwar als ungünstig ein, sah die Notwendigkeit einer stationären Massnahme aber immer noch eindeutig als gegeben an. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner angesichts des bis anhin gesamthaft betrachtet zweifellos als beschränkt zu bezeichnenden Fortschritts der therapeutischen Behandlung einen Wechsel der Behandlungsinstitution erwägt und zur Frage des Behandlungserfolgs ein Gutachten in Auftrag gab, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Im Rahmen der Prüfung des Erfolgs der Therapie ist sodann zu berücksichtigen, dass schon bei Beginn der stationären Massnahme bzw. Behandlung von einem längerfristigem Prozess ausgegangen werden musste (E. 3.3). Dem Beschwerdegegner kann in Bezug auf die verweigerte Aufhebung der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 3.4). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Resulat zu Recht abwiesen (E. 4.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung psychiatrische Behandlung therapeutische Massnahme Rechtsgutachten unentgeltliche Rechtspflege begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Der behandelnde Therapeut stufte die Legalprognose des Beschwerdeführers zwar als ungünstig ein, sah die Notwendigkeit einer stationären Massnahme aber immer noch eindeutig als gegeben an.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner angesichts des bis anhin gesamthaft betrachtet zweifellos als beschränkt zu bezeichnenden Fortschritts der therapeutischen Behandlung einen Wechsel der Behandlungsinstitution erwägt und zur Frage des Behandlungserfolgs ein Gutachten in Auftrag gab, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Im Rahmen der Prüfung des Erfolgs der Therapie ist sodann zu berücksichtigen, dass schon bei Beginn der stationären Massnahme bzw. Behandlung von einem längerfristigem Prozess ausgegangen werden musste (E. 3.3). Dem Beschwerdegegner kann in Bezug auf die verweigerte Aufhebung der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 3.4).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Resulat zu Recht abwiesen (E. 4.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE MITTELLOSIGKEIT MOTIVSUBSTITUTION STATIONÄRE MASSNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 59 Abs. I StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB Art. 62d Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4