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VB.2013.00841 • VG ZH VB.2013.00841 KI-generiert

Residency Revocation Overturned Due to Insufficient Proof of Extended Absence

Geschäftsnummer VB.2013.00841
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority revoked a permanent residency permit because the applicant failed to properly register her presence, leading the authority to presume she had been absent from the country for over a year. The court overturned this decision, reasoning that while a permit lapses after six months of unauthorized departure, the applicant credibly demonstrated she had not left the country for an extended period, and the mere failure to comply with registration duties does not automatically prove an absence exceeding the six-month threshold.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | [Das Migrationsamt stellte fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen, weil diese sich während über eines Jahres nicht ordnungsgemäss angemeldet habe und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten habe.] Verlässt eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend glaubhaft dartun, die Schweiz nie für längere Zeit verlassen zu haben. Allein aus dem Umstand, dass sie sich nicht ordnungsgemäss bei den Behörden gemeldet hat, lässt sich nicht auf eine Landesabwesenheit von mehr als sechs Monaten schliessen (E. 2.2 ff.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug unerlaubte Entfernung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Ausreise Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 Abs. 2 AuG
· --- · Stichworte: · ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LANDESABWESENHEIT MELDEVORSCHRIFTEN · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. 2 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00841

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00841 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · [Das Migrationsamt stellte fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen, weil diese sich während über eines Jahres nicht ordnungsgemäss angemeldet habe und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten habe.] Verlässt eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend glaubhaft dartun, die Schweiz nie für längere Zeit verlassen zu haben. Allein aus dem Umstand, dass sie sich nicht ordnungsgemäss bei den Behörden gemeldet hat, lässt sich nicht auf eine Landesabwesenheit von mehr als sechs Monaten schliessen (E. 2.2 ff.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LANDESABWESENHEIT MELDEVORSCHRIFTEN · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. 2 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2