Naturalization Denial Based on Insufficient Economic Self-Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative rejection of naturalization applications was upheld because the applicants were dependent on social welfare, thus failing to meet the criterion of economic self-sufficiency required for naturalization. The court reasoned that this criterion was not discriminatory, as the physically disabled applicant, despite their condition, could work up to 50% to close the income gap, and the female applicant could reasonably accept a full-time position, leading to a partial dismissal of the appeal and an ultimate rejection of the applications.
Legislator-Regeste
AmtlichAblehnung von Einbürgerungsgesuchen | [Der Beschwerdegegner lehnte die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführenden wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ab.] Die Beschwerdeführenden sind von der Sozialhilfe abhängig und erfüllen deshalb das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht (E. 4.1). Weil der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Behinderung zu 50% arbeiten und damit die Einkommenslücke schliessen könnte, wirkt sich das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht diskriminierend aus (E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin ist die Annahme einer vollen Stelle zumutbar (E. 4.2.3). Teilweise Gewährung UP (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to decide on the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00836
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00836 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen · [Der Beschwerdegegner lehnte die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführenden wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ab.] Die Beschwerdeführenden sind von der Sozialhilfe abhängig und erfüllen deshalb das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht (E. 4.1).
Weil der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Behinderung zu 50% arbeiten und damit die Einkommenslücke schliessen könnte, wirkt sich das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht diskriminierend aus (E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin ist die Annahme einer vollen Stelle zumutbar (E. 4.2.3). Teilweise Gewährung UP (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEHINDERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINBÜRGERUNG GEMEINDEBÜRGERRECHT WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 2 BV § 5 Abs. 2 BÜRGERRV § 22 Abs. 1 GemeindeG Art. 20 Abs. 3 lit. b KV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3