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VB.2013.00833 • VG ZH VB.2013.00833 KI-generiert

Appeal Regarding Re-determination of Costs After Mootness Dismissal

Geschäftsnummer VB.2013.00833
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging a lower court's decision to re-determine costs and compensation following the administrative court's prior dismissal of two appeals concerning private development plans as moot. The administrative court reasoned that its dismissal of the main appeals rendered the initial lower court's decision moot but did not nullify or overrule its ancillary cost and compensation ruling, meaning the lower court could only intervene in that ancillary ruling if its assessment was clearly incorrect. The court further held that the appellant should have sought clarification or supplementation of the original decision through an explanation request rather than pursuing a separate declaratory judgment regarding the nullity of the prior decision, ultimately upholding the lower court's re-determination of costs and ordering the lower court to pay costs and compensation to the parties in the current proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Gestaltungsplan [Das Verwaltungsgericht schrieb die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 betreffend zwei private Gestaltungspläne als gegenstandslos geworden ab. Zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen äusserte es sich nicht. Die in der Folge vom Baurekursgericht für die Kosten des Rekursverfahrens gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden mangels eines rechtsgenügenden definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Das Baurekursgericht setzte daraufhin die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens mit einem neuen Entscheid neu fest.] Ein selbständiges Feststellungsinteresse an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist nicht gegeben (E. 1.2). Durch die Abschreibungsverfügung wurde auch der damals angefochtene Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieser damit jedoch weder aufgehoben worden, noch untergegangen. Denn die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren. Das Verwaltungsgericht greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bezüglich der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgemäss nur insofern ein, als sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (E. 3.1). Die Abschreibungsverfügung kann nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt werden sollten (E. 3.2). Gestützt auf die Abschreibungsverfügung bestand für die Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen seitens der Vorinstanz keine Grundlage (E. 3.3). Im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsverfahren hätte sich der Rechtsbehelf des Erläuterungsgesuchs mit Antrag auf Dispositivergänzung angeboten (E. 3.5). Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Sie ist sodann zu verpflichten, den Parteien angemessene Entschädigungen zu bezahlen (E. 4.2). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung administrative Entlassung Feststellungsentscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung anfechtbarer Zwischenentscheid Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 BGG

This provision governs the allocation of costs in the Federal Supreme Court proceedings, which the court applied in its final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00833

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00833 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Gestaltungsplan [Das Verwaltungsgericht schrieb die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 betreffend zwei private Gestaltungspläne als gegenstandslos geworden ab. Zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen äusserte es sich nicht.

Die in der Folge vom Baurekursgericht für die Kosten des Rekursverfahrens gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden mangels eines rechtsgenügenden definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Das Baurekursgericht setzte daraufhin die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens mit einem neuen Entscheid neu fest.] Ein selbständiges Feststellungsinteresse an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist nicht gegeben (E. 1.2). Durch die Abschreibungsverfügung wurde auch der damals angefochtene Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieser damit jedoch weder aufgehoben worden, noch untergegangen. Denn die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren. Das Verwaltungsgericht greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bezüglich der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgemäss nur insofern ein, als sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (E. 3.1). Die Abschreibungsverfügung kann nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt werden sollten (E. 3.2).

Gestützt auf die Abschreibungsverfügung bestand für die Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen seitens der Vorinstanz keine Grundlage (E. 3.3). Im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsverfahren hätte sich der Rechtsbehelf des Erläuterungsgesuchs mit Antrag auf Dispositivergänzung angeboten (E. 3.5). Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Sie ist sodann zu verpflichten, den Parteien angemessene Entschädigungen zu bezahlen (E. 4.2). Gutheissung, soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · ERLÄUTERUNGSGESUCH FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN NEBENFOLGENREGELUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 67 BGG § 334 ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3