Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00827 • VG ZH VB.2013.00827 KI-generiert

Social Assistance Denial for First-Time Tertiary Education

Geschäftsnummer VB.2013.00827
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The 47-year-old appellant sought social assistance to cover living and educational costs for two years to complete a first-time tertiary education at a university of applied sciences, but the court affirmed the rejection of this claim. The court reasoned that social assistance for such initial education is generally not warranted unless exceptional circumstances exist, specifically if the individual could not likely achieve a self-sufficient income without the training, or if the training was very short and would significantly enhance employability, neither of which applied here. Furthermore, the court rejected the argument for equal treatment in an unlawful situation and upheld the lower authority's decision to deny free legal representation during the appeal phase, though it granted free proceedings for the final complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe während der Dauer der Erstausbildung einer erwachsenen Person. Der 47 Jahre alte Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe ihm und seiner Familie während 2 Jahren die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten bezahlt, um ihm eine Erstausbildung an einer Fachhochschule zu ermöglichen. Für solche Kosten müsste die Fürsorge einzig in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen aufkommen, nämlich wenn der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte, oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelte, die seine Vermittlungsfähigkeit erheblich erhöhen würde (E. 3.3 - 3.5). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht ebenfalls nicht (E. 3.6). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 4). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2); Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe ausserordentliche Umstände Sozialwissenschaften rechtsgleiche Behandlung hinreichendes Einkommen Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of costs in the event of the appeal being dismissed.

Art. 64 BGG

This article governs the granting of legal aid (unentgeltliche Prozessführung) in the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00827

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00827 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe während der Dauer der Erstausbildung einer erwachsenen Person. Der 47 Jahre alte Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe ihm und seiner Familie während 2 Jahren die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten bezahlt, um ihm eine Erstausbildung an einer Fachhochschule zu ermöglichen.

Für solche Kosten müsste die Fürsorge einzig in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen aufkommen, nämlich wenn der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte, oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelte, die seine Vermittlungsfähigkeit erheblich erhöhen würde (E. 3.3 - 3.5). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht ebenfalls nicht (E. 3.6). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 4).

Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2); Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTER AUSBILDUNG AUSBILDUNGSKOSTEN EINKOMMEN ERSTAUSBILDUNG EXISTENZSICHERUNG GLEICHBEHANDLUNG JUNGE ERWACHSENE SOZIALHILFE STUDIUM VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 SHG § 15 Abs. III SHG § 17 SHV § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3