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VB.2013.00806 • VG ZH VB.2013.00806 KI-generiert

Challenge to Contract Award Based on Improper Price Evaluation

Geschäftsnummer VB.2013.00806
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged the award of a contract for insurance brokerage services, arguing that the awarding authority improperly evaluated the price component of the submitted bids. The court reasoned that when different compensation structures, such as hourly rates versus lump sums, are permitted, the awarding authority has the duty to establish clear parameters to ensure the comparability of offers. Since the authority evaluated the structure of the pricing rather than just the absolute price amount, and the assumed value of the challenging party's offer, based on a standard formula, did not place it among the top three, the appeal against the decision was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe des Mandats als Versicherungsbroker: Preisbewertung. Die Beschwerdegegnerin bewertete nicht die Höhe der offerierten Preise sondern die Preisgestaltung (E. 3.1). Werden unterschiedliche Vergütungsarten zugelassen, ist es Aufgabe der Vergabebehörde, die notwendigen Rahmenbedingungen festzulegen, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten (E. 3.2). Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Höhe des beschwerdeführerischen Angebots ist nicht zu beanstanden, weshalb dieses bei einer Bewertung nach der gängigen Formel nicht auf einen der drei ersten Ränge käme (E. 3.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Mäklervertrag Offertbewertung Versicherungsentschädigung Streitwert Vergabe von Bauaufträgen Vertragsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. II IVöB

This provision governs the requirement for comparable offers, which was the core issue related to the rejection of the complaint's pricing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00806

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00806 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe des Mandats als Versicherungsbroker: Preisbewertung. Die Beschwerdegegnerin bewertete nicht die Höhe der offerierten Preise sondern die Preisgestaltung (E. 3.1).

Werden unterschiedliche Vergütungsarten zugelassen, ist es Aufgabe der Vergabebehörde, die notwendigen Rahmenbedingungen festzulegen, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten (E. 3.2). Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Höhe des beschwerdeführerischen Angebots ist nicht zu beanstanden, weshalb dieses bei einer Bewertung nach der gängigen Formel nicht auf einen der drei ersten Ränge käme (E. 3.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFWAND PAUSCHALPREIS PREISBEWERTUNG PREISGESTALTUNG PREISLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT PREISSPANNE PREISVERGLEICH STUNDENAUFWAND SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. II IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3