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VB.2013.00802 • VG ZH VB.2013.00802 KI-generiert

Residence Permit Appeal Deadline Reinstatement Denied Due to Attorney Negligence

Geschäftsnummer VB.2013.00802
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower authority's decision not to accept an appeal regarding a residence permit because it was filed late, and the request to reinstate the deadline due to the legal representative's illness was denied. The court reasoned that reinstating a missed deadline requires only slight negligence, but heightened standards apply to attorneys who must organize their practice, including appointing substitutes, to ensure deadlines are met even during incapacitation. Since the deadline was missed because the representative failed to enter it into their calendar, which was deemed grossly negligent, and there was no indication the client was timely informed to seek alternative representation, the application for reinstatement was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte den Rekurs verspätet ein und ersuchte mit Verweis auf eine Krankheit um Wiederherstellung der Rekursfrist. Die Vorinstanz wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs nicht ein.] Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine oder nur eine geringe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. An Fristwiederherstellungsgesuche von Anwälten sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Anwälte haben sich so zu organisieren, dass die Frist im Fall einer Verhinderung trotzdem gewahrt bleibt. Dies geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientschaft sogleich veranlasst wird, selber zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (E. 3.2.1). Das Verpassen der Frist ist vorliegend darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter diese nicht in seine Agenda eingetragen hatte und der drohende Fristenablauf deshalb für seinen Stellvertreter nicht erkennbar war. Ein solches Verhalten ist grob nachlässig. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Rechtsvertreter nicht hätte möglich sein sollen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über seine Krankheit zu informieren und sie zu bitten, sich an eine andere Rechtsvertretung zu wenden (E. 3.2.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Aufenthaltsbewilligungen verspätetes Asylgesuch gesetzliche Vertretung Rechtsverzögerung Anstellungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 2 VRG

This provision is cited as the legal norm applicable to the court's decision, which involves the dismissal of the appeal based on the late filing after the refusal of the request for reinstatement of the appeal period.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00802

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00802 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte den Rekurs verspätet ein und ersuchte mit Verweis auf eine Krankheit um Wiederherstellung der Rekursfrist. Die Vorinstanz wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs nicht ein.] Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine oder nur eine geringe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

An Fristwiederherstellungsgesuche von Anwälten sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Anwälte haben sich so zu organisieren, dass die Frist im Fall einer Verhinderung trotzdem gewahrt bleibt. Dies geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientschaft sogleich veranlasst wird, selber zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (E. 3.2.1). Das Verpassen der Frist ist vorliegend darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter diese nicht in seine Agenda eingetragen hatte und der drohende Fristenablauf deshalb für seinen Stellvertreter nicht erkennbar war.

Ein solches Verhalten ist grob nachlässig. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Rechtsvertreter nicht hätte möglich sein sollen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über seine Krankheit zu informieren und sie zu bitten, sich an eine andere Rechtsvertretung zu wenden (E. 3.2.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH KRANKHEIT SORGFALTSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2