Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00800 • VG ZH VB.2013.00800 KI-generiert

Access to Documents Appeal Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer VB.2013.00800
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought access to various documents from the city's social services and, when no decision was issued within a month, filed an appeal with the district council, citing unlawful refusal or delay of a legally challengeable order. The district council incorrectly forwarded the matter to a specialized commission, leading the appellant to challenge the transfer, seeking a decision of non-admittance from the administrative court. The court upheld the non-admittance decision, reasoning that the district council lacked functional jurisdiction because the proper recourse for challenging an unlawful refusal or delay of a challengeable order lies with the "ordinary instance of appeal"; specifically, if the request relates to an ongoing social welfare proceeding, the specialized commission has jurisdiction, but if unrelated, the city council should decide, and thus, the proper appeal route (functional hierarchical order) must not be bypassed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Zuständigkeit für einen Rekurs betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung. Der Beschwerdeführer ersuchte bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen. Einen Monat später erhob er beim Bezirksrat Zürich Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw. Rechtsverzögerung. Der Bezirksrat überwies die Sache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und beantragte einen Nichteintretensentscheid, den er vor Verwaltungsgericht anfocht. Der Bezirksrat ist mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, da für einen Rekurs gegen unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung die "ordentliche Beschwerdeinstanz" zuständig ist: Hängt das Zugangsgesuch mit einem laufenden anderweitigen Verfahren zusammen, so ist für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung vorerst die Sonderfall- und Einsprachekommission zuständig; sollte das Zugangsgesuch nicht mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängen, so hätte der Stadtrat darüber zu befinden. Das ordentliche Rechtsmittel darf zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht übersprungen werden (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Zugang zu Dokumenten Streitgegenstand Anfechtung von Verwaltungsverfügungen funktionelle Zuständigkeit bürgernahe Justiz Sozialamt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 GemeindeO
b VRG Art. 66 GemeindeO Zürich Art.
Art. 77 GemeindeO
66 GemeindeO Zürich Art. 77 GemeindeO Zürich Art.
Art. 77bis GemeindeO
77 GemeindeO Zürich Art. 77bis GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 66 GemeindeO Zürich
Cited in the dispositive to confirm the jurisdictional decision regarding the proper recourse instance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 GemeindeO Zürich

Cited in the dispositive to confirm the jurisdictional decision regarding the proper recourse instance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00800

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00800 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Zuständigkeit für einen Rekurs betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung. Der Beschwerdeführer ersuchte bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen.

Einen Monat später erhob er beim Bezirksrat Zürich Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw. Rechtsverzögerung. Der Bezirksrat überwies die Sache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und beantragte einen Nichteintretensentscheid, den er vor Verwaltungsgericht anfocht. Der Bezirksrat ist mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, da für einen Rekurs gegen unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung die "ordentliche Beschwerdeinstanz" zuständig ist:

Hängt das Zugangsgesuch mit einem laufenden anderweitigen Verfahren zusammen, so ist für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung vorerst die Sonderfall- und Einsprachekommission zuständig; sollte das Zugangsgesuch nicht mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängen, so hätte der Stadtrat darüber zu befinden. Das ordentliche Rechtsmittel darf zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht übersprungen werden (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EINSPRACHE FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT INSTANZENZUG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 57 GemeindeG § 79 GemeindeG § 19 Abs. I lit. b VRG Art. 66 GemeindeO Zürich Art. 77 GemeindeO Zürich Art. 77bis GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4