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VB.2013.00790 • VG ZH VB.2013.00790 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Due to Criminal Record and Public Debt

Geschäftsnummer VB.2013.00790
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for a change of canton regarding a long-term resident alien who had accrued numerous prior convictions, including violent offenses, and had accumulated substantial public debt, willfully failing to meet obligations totaling approximately CHF 280,000. The court reasoned that the gravity of these repeated infringements, particularly the serious breach of public safety and order under relevant law, justified the revocation of the settlement permit, noting that even previously expunged convictions must be considered when assessing proportionality; therefore, the revocation of the permit and the denial of the canton transfer were deemed proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) | Verweigerung des Kantonswechsels wegen strafrechtlicher Vorkommnisse und Schuldenwirtschaft. [Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Ausländer, kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Seit 1998 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ersuchte um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.] Der Beschwerdeführer wurde zahlreiche Male wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt sowie 2008 wegen einer einfachen Körpverletzung, weil er aus nichtigen Motiven einen Menschen in brutaler Weise zusammengeschlagen hatte. Ausserdem häufte er 2011/2012 Schulden in erheblichem Umfang an und erfüllte öffentlichrechtliche Verpflichtungen in der Höhe von ca. Fr. 280'000.- mutwillig nicht. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erfüllt (E. 3 f.). Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig erscheine, sind auch die inzwischen aus dem Strafregister entfernten Verurteilungen aus den Jahren 2002 wegen Vergewaltigung und 2003 wegen Drohung und Nötigung zu berücksichtigen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und folglich auch die Verweigerung des Kantonswechsels erweisen sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Strafregister Störung der öffentlichen Ordnung Gewaltdelikte öffentliche Schulden Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
The court found that the ground for revocation of the settlement permit (Widerrufsgrund) under this article was met due to serious violations of public safety and order.
Art. 37 Abs. 3 AuG
This provision was explicitly cited in the context of determining the proportionality of revoking the settlement permit and refusing the cantonal change of residence.
Art. 63 Abs. 2 AuG
This provision was explicitly cited in the list of legal norms, suggesting its relevance to the case concerning the settlement permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

The court found that the ground for revocation of the settlement permit (Widerrufsgrund) under this article was met due to serious violations of public safety and order.

Art. 37 Abs. 3 AuG

This provision was explicitly cited in the context of determining the proportionality of revoking the settlement permit and refusing the cantonal change of residence.

Art. 63 Abs. 2 AuG

This provision was explicitly cited in the list of legal norms, suggesting its relevance to the case concerning the settlement permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00790

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00790 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 09.02.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) · Verweigerung des Kantonswechsels wegen strafrechtlicher Vorkommnisse und Schuldenwirtschaft. [Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Ausländer, kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz.

Seit 1998 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ersuchte um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.] Der Beschwerdeführer wurde zahlreiche Male wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt sowie 2008 wegen einer einfachen Körpverletzung, weil er aus nichtigen Motiven einen Menschen in brutaler Weise zusammengeschlagen hatte. Ausserdem häufte er 2011/2012 Schulden in erheblichem Umfang an und erfüllte öffentlichrechtliche Verpflichtungen in der Höhe von ca. Fr. 280'000.- mutwillig nicht. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erfüllt (E. 3 f.).

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig erscheine, sind auch die inzwischen aus dem Strafregister entfernten Verurteilungen aus den Jahren 2002 wegen Vergewaltigung und 2003 wegen Drohung und Nötigung zu berücksichtigen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und folglich auch die Verweigerung des Kantonswechsels erweisen sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer · --- · Stichworte: · KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHULDENWIRTSCHAFT STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Zus. 63 Abs. 2 AuG Art. 37 Abs. 3 AuG Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4