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VB.2013.00788 • VG ZH VB.2013.00788 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Annulment Over Zoning Height Interpretation

Geschäftsnummer VB.2013.00788
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the annulment of a building permit for an apartment building, where the appellant argued the lower instance court violated municipal autonomy. The court reasoned that while a builder can raise the issue of municipal autonomy infringement when a permit is revoked, the specific municipal zoning regulation required building height to be measured from the "developed terrain," and significant excavations meant this terrain was substantially lower than the natural ground level, resulting in a violation of the mandated building height limit. Furthermore, the court found that the lower instance court adequately addressed the municipal decision's reasoning regarding the non-subordinate nature of the extensive excavations, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mehrfamilienhaus: Zulässigkeit der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie durch einen Privaten. Gebäudehöhe. Abgrabungen. Von der Legitimation zu unterscheiden ist die Frage der zulässigen Rügen. Mit Beschwerde kann beim Verwaltungsgericht unter anderem vorgebracht werden, die Vorinstanz habe eine Rechtsverletzung begangen. Das Verwaltungsgericht leitet daraus in ständiger Praxis ab, dass ein Bauherr geltend machen kann, das Baurekursgericht habe durch die Aufhebung einer Baubewilligung die Autonomie der bewilligungserteilenden Gemeinde verletzt (E. 1.3). Gemäss der kommunalen BZO ist für die Messung der Gebäudehöhe auf das gestaltete Terrain abzustellen. Da ein grosser Teil des Erdgeschosses durch die Abgrabungen vollständig freigelegt wird, befindet sich das gestaltete Terrain auf der Höhe der Sitzplätze, und damit weit unter dem gewachsenen Terrain. Die Gebäudehöhe wird daher nicht eingehalten (E. 3.3). Inwieweit der Beurteilungsspielraum einer Gemeinde bei der Auslegung ihres eigenen Rechts weiter reicht als bei der Auslegung kantonalen Rechts, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Das Baurekursgericht hat sich mit der Begründung des kommunalen Entscheids genügend auseinander gesetzt und nicht einfach sein eigenes Ermessen an jenes der Gemeinde gestellt. Die vorgenommenen Abgrabungen können klarerweise nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Art der Zuwiderhandlung Begründung in der Sache Gemeindeautonomie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 275 Abs. I PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision regarding the building permit matter, as it is listed among the cited norms.

§ 275 Abs. II PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision regarding the building permit matter, as it is listed among the cited norms.

§ 321 Abs. I PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision regarding the building permit matter, as it is listed among the cited norms.

§ 20 Abs. I VRG

This provision appears to be a procedural or substantive norm applied in the decision, as it is listed among the cited norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00788

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00788 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mehrfamilienhaus: Zulässigkeit der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie durch einen Privaten. Gebäudehöhe. Abgrabungen. Von der Legitimation zu unterscheiden ist die Frage der zulässigen Rügen. Mit Beschwerde kann beim Verwaltungsgericht unter anderem vorgebracht werden, die Vorinstanz habe eine Rechtsverletzung begangen.

Das Verwaltungsgericht leitet daraus in ständiger Praxis ab, dass ein Bauherr geltend machen kann, das Baurekursgericht habe durch die Aufhebung einer Baubewilligung die Autonomie der bewilligungserteilenden Gemeinde verletzt (E. 1.3). Gemäss der kommunalen BZO ist für die Messung der Gebäudehöhe auf das gestaltete Terrain abzustellen. Da ein grosser Teil des Erdgeschosses durch die Abgrabungen vollständig freigelegt wird, befindet sich das gestaltete Terrain auf der Höhe der Sitzplätze, und damit weit unter dem gewachsenen Terrain. Die Gebäudehöhe wird daher nicht eingehalten (E. 3.3).

Inwieweit der Beurteilungsspielraum einer Gemeinde bei der Auslegung ihres eigenen Rechts weiter reicht als bei der Auslegung kantonalen Rechts, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Das Baurekursgericht hat sich mit der Begründung des kommunalen Entscheids genügend auseinander gesetzt und nicht einfach sein eigenes Ermessen an jenes der Gemeinde gestellt. Die vorgenommenen Abgrabungen können klarerweise nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEHÖHE GEMEINDEAUTONOMIE GESTALTETES TERRAIN GEWACHSENES TERRAIN GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT · Rechtsnormen:

· § 275 Abs. I PBG § 275 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG § 20 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3