Appeal Regarding Residence Permit Refusal and Undue Administrative Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the refusal of a residence permit based on family reunification for the eleven-year-old son of the appellant, where the five-year deadline for subsequent entry under the transitional provision of Article 126(3) of the Foreign Nationals Act began on January 1, 2008, and would shorten to one year upon the child's twelfth birthday. The court reasoned that the administrative processing time of three and a half years by the cantonal government was unjustifiable, particularly considering the best interests of the child, and constituted a violation of the principle against undue delay in legal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (E. 2.2). Für den elfjährigen Sohn des Beschwerdeführers begann somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG die Nachzugsfrist von fünf Jahren, welche sich an seinem 12. Geburtstag auf ein Jahr verkürzte (E. 3.3). Die 3.5 Jahre dauernde Behandlungsdauer vor dem Regierungsrat ist in keiner Weise nachvollziehbar und im Lichte des Kindeswohls nicht vertretbar (E. 3.5). Der Regierungsrat hat gegen das Rechtsverzögerungsgebot verstossen (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe text summary indicates the countdown of the subsequent five-year period concerning this article.
Cited as the basis for the commencement of the time limits under Art. 47 (1) AuG starting from January 1, 2008.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00780
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00780 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (E. 2.2).
Für den elfjährigen Sohn des Beschwerdeführers begann somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG die Nachzugsfrist von fünf Jahren, welche sich an seinem 12. Geburtstag auf ein Jahr verkürzte (E. 3.3). Die 3.5 Jahre dauernde Behandlungsdauer vor dem Regierungsrat ist in keiner Weise nachvollziehbar und im Lichte des Kindeswohls nicht vertretbar (E. 3.5). Der Regierungsrat hat gegen das Rechtsverzögerungsgebot verstossen (E. 4). · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 126 Abs. III AuG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3