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VB.2013.00778 • VG ZH VB.2013.00778 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Excavations and Basement Exposure Regulation Applicability

Geschäftsnummer VB.2013.00778
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a building permit decision regarding excavations. The court determined that a local zoning regulation, which grants municipalities the power to regulate the exposure of basements, was inapplicable because the proposed work did not involve exposing basements or altering the visible facade, thus not constituting an "excavation" as defined by that specific rule. Although the higher administrative court typically exercises restraint when reviewing local zoning interpretations, here it found the lower instance's aesthetic assessment regarding the proposed excavations, which did not trigger the specific local restriction, to be unassailable based on the submitted evidence, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Abgrabungen. Einordnung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, räumt § 293 Abs. 4 PBG den Gemeinden die Kompetenz ein, die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln. Die Gemeinde Küsnacht hat von dieser Kompetenz in Art. 37 BZO Gebrauch gemacht. Bei Art. 37 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Trotz der gesetzlichen Befugnis zur Angemessenheitskontrolle (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c VRG) kann das Baurekursgericht die Anwendung dieses kommunalen Rechts nicht in einem Ausmass überprüfen, wie wenn es sich in die Position der örtlichen Baubehörde begeben würde (E. 3.3). Art. 37 BZO soll verhindern, dass Fassaden an Hanglagen zu hoch in Erscheinung treten. Es soll der sichtbare Teil der Fassade beschränkt werden. Vorliegend werden aber weder Untergeschosse noch Fassadenteile freigelegt; der sichtbare Teil der Fassade bleibt unverändert. Eine Abgrabung im Sinn von Art. 37 BZO liegt nicht vor, weshalb diese BZO-Bestimmung nicht anwendbar ist. Die vorgesehenen Abgrabungen erweisen sich somit als zulässig (E. 3.4). Hinweis auf Praxisänderung (E. 4.2). Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der Einordnung keine Zurückhaltung auferlegt. Die ästhetische Würdigung der Vorinstanz ist mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen und Pläne nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Zonenbeschränkungen beschränktes Einsichtsrecht Baukontrolle Arbeitsbewilligungen Abbruchverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 BZO
Die Gemeinde Küsnacht hat von dieser Kompetenz in Art. 37 BZO Gebrauch gemacht.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision is cited in the dispositive to regulate court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive to regulate court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00778

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00778 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abgrabungen. Einordnung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, räumt § 293 Abs. 4 PBG den Gemeinden die Kompetenz ein, die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln. Die Gemeinde Küsnacht hat von dieser Kompetenz in Art. 37 BZO Gebrauch gemacht.

Bei Art. 37 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Trotz der gesetzlichen Befugnis zur Angemessenheitskontrolle (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c VRG) kann das Baurekursgericht die Anwendung dieses kommunalen Rechts nicht in einem Ausmass überprüfen, wie wenn es sich in die Position der örtlichen Baubehörde begeben würde (E. 3.3). Art. 37 BZO soll verhindern, dass Fassaden an Hanglagen zu hoch in Erscheinung treten. Es soll der sichtbare Teil der Fassade beschränkt werden. Vorliegend werden aber weder Untergeschosse noch Fassadenteile freigelegt; der sichtbare Teil der Fassade bleibt unverändert.

Eine Abgrabung im Sinn von Art. 37 BZO liegt nicht vor, weshalb diese BZO-Bestimmung nicht anwendbar ist. Die vorgesehenen Abgrabungen erweisen sich somit als zulässig (E. 3.4). Hinweis auf Praxisänderung (E. 4.2). Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der Einordnung keine Zurückhaltung auferlegt. Die ästhetische Würdigung der Vorinstanz ist mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen und Pläne nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG BZO EINORDNUNG · Rechtsnormen: · § 238 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3