Municipality Appeal Regarding Extension of Integration Program Costs and Discretionary Power Over Professional Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality appealed a decision regarding the refusal to extend subsidiary cost coverage for a recipient's integration program by six months, arguing that the lower authority improperly infringed upon its discretionary power in selecting professional integration measures for social assistance recipients, thus invoking a violation of municipal autonomy. The court found the municipality had standing to appeal based on the protection of municipal autonomy and determined that the municipality failed to demonstrate why the planned internship within the integration program, consistent with applicable guidelines, was unsuitable for the recipient, concluding that the municipality's exercise of discretion violated the law and dismissing the appeal, while upholding the lower authority's subsequent instruction to assign the recipient to a comparable alternative project after the original placement was filled.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerte Verlängerung der subsidiären Kostengutsprache für ein Integrationsprogramm um maximal sechs Monate in Höhe von Fr. 6‘540.-. Beschwerdelegitimation von Gemeinden (E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen mit dem Ermessen, das ihr bei der Wahl von Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger und insbesondere im Fall des Beschwerdegegners zukomme. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich konkret auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen wollte. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation in Beachtung von § 21 Abs. 2 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 KV und Art. 50 Abs. 1 BV gegeben (E. 2.3). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei allfälliger gleichzeitiger Aufsichtsanzeige der Beschwerdeführerin (E. 3). Rechtliche Grundlagen betreffend Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger (E. 4). Die Überprüfungsbefugnis des Bezirksrats wird im Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie, die vorliegend infrage steht, eingeschränkt (E. 5.1). Arten von Verletzungen des Ermessens (E. 5.3). Geeignete Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger nach Massgabe der SKOS-Richtlinien. Die in Kap. D.2. der SKOS-Richtlinien erwähnten Kriterien beschränken den Ermessensspielraum der zum Entscheid berufenen Behörde (E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weswegen das im Rahmen des infrage stehenden Integrationsprogramms organisierte Praktikum als für den Beschwerdegegner nicht angemessene Massnahme erachtet werden konnte bzw. dafür keine subsidiäre Kostengutsprache erfolgte (E. 6.2). Auflistung der zu berücksichtigenden Kriterien bei der Beurteilung, ob das sechsmonatige Praktikum als Arbeitsintegrationsmassnahme für den Beschwerdegegner geeignet gewesen wäre (E. 6.5). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe lassen nicht darauf schliessen, dass das konkret infrage stehende Praktikum für den Beschwerdegegner keine geeigneteMassnahme zu seiner beruflichen Integration gewesen wäre. Ihre Ermessensausübung erweist sich als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG (E. 6.6). Nachdem die Praktikumsstelle anderweitig besetzt worden war, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin schliesslich anwies, den Beschwerdegegner einem anderen, vergleichbaren Arbeitsprojekt zuzuteilen (E. 6.7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the exercise of discretion by the appellant was a violation of law according to this provision.
Cited in connection with Art. 85 Abs. 1 KV and Art. 50 Abs. 1 BV to establish the municipality's standing to appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00775
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00775 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.04.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verweigerte Verlängerung der subsidiären Kostengutsprache für ein Integrationsprogramm um maximal sechs Monate in Höhe von Fr. 6‘540.-.
Beschwerdelegitimation von Gemeinden (E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen mit dem Ermessen, das ihr bei der Wahl von Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger und insbesondere im Fall des Beschwerdegegners zukomme. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich konkret auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen wollte. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation in Beachtung von § 21 Abs. 2 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 KV und Art. 50 Abs. 1 BV gegeben (E. 2.3).
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei allfälliger gleichzeitiger Aufsichtsanzeige der Beschwerdeführerin (E. 3). Rechtliche Grundlagen betreffend Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger (E. 4). Die Überprüfungsbefugnis des Bezirksrats wird im Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie, die vorliegend infrage steht, eingeschränkt (E. 5.1). Arten von Verletzungen des Ermessens (E. 5.3). Geeignete Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger nach Massgabe der SKOS-Richtlinien. Die in Kap.
D.2. der SKOS-Richtlinien erwähnten Kriterien beschränken den Ermessensspielraum der zum Entscheid berufenen Behörde (E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weswegen das im Rahmen des infrage stehenden Integrationsprogramms organisierte Praktikum als für den Beschwerdegegner nicht angemessene Massnahme erachtet werden konnte bzw. dafür keine subsidiäre Kostengutsprache erfolgte (E. 6.2). Auflistung der zu berücksichtigenden Kriterien bei der Beurteilung, ob das sechsmonatige Praktikum als Arbeitsintegrationsmassnahme für den Beschwerdegegner geeignet gewesen wäre (E. 6.5).
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe lassen nicht darauf schliessen, dass das konkret infrage stehende Praktikum für den Beschwerdegegner keine geeigneteMassnahme zu seiner beruflichen Integration gewesen wäre. Ihre Ermessensausübung erweist sich als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG (E. 6.6). Nachdem die Praktikumsstelle anderweitig besetzt worden war, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin schliesslich anwies, den Beschwerdegegner einem anderen, vergleichbaren Arbeitsprojekt zuzuteilen (E. 6.7).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM BESCHWERDELEGITIMATION ERMESSEN GEMEINDEAUTONOMIE SKOS-RICHTLINIEN SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 3a Abs. II SHG § 20 Abs. U lit. a VRG § 21 Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3