Appeal of Interim Decision Regarding Conditional Release Brief Length Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant appealed an interim decision by a lower court that granted a subsequent deadline for submitting a shorter appeal brief (35 pages instead of the initial 95 pages) against a decision to revoke conditional release. The court dismissed the appeal, primarily because the interim decision did not cause an irreparable disadvantage to the appellant, as any alleged violation of the right to be heard could be raised in the appeal against the final decision, and a mere extension of the preliminary proceedings was insufficient to meet the standard for appealing an interim decision under the relevant federal statute. Furthermore, the court noted that the initial 95-page brief was excessively verbose, and the lower court's setting of a deadline for reduction was legally sound.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der bedingten Entlassung | Strafvollzug: Beschwerde gegen Zwischenverfügung betreffend Nachfrist zur Einreichung einer kürzeren Rekursschrift (Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte bei der Vorinstanz eine 95-seitige Rekursschrift gegen eine Verfügung betreffend Widerruf der bedingten Entlassung ein, worauf ihm diese eine Nachfrist zur Einreichung einer 35-seitigen Rekursschrift ansetzte. Er reichte diese ein, erhob aber Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz.) Der Nachteil bestehend in der Ausarbeitung einer zweiten, kürzeren Rekursschrift kann nicht mehr beseitigt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Verletzung seines Gehörsanspruchs begründet, kann offenbleiben, ob dies ein aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (E. 1.2). Die 56-seitige Beschwerdeschrift gegen die Zwischenverfügung ist übermässig weitschweifig, doch konnte auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (E. 1.3). Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (E. 2.1). Die Gutheissung der Beschwerde würde keinen Endentscheid herbeiführen (E. 2.2). Die Zwischenverfügung bewirkt auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Zwischenverfügung könnte der Beschwerdeführer auch noch gegen den Rekursendentscheid vorbringen. Eine Verlängerung des vorinstanzlichen Verfahrens genügt als nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht. Die Zwischenverfügung hat sodann nicht direkt die Fortdauer oder Aufhebung der Haft zur Folge. Demnach ist auf die Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten (E. 2.3). Selbst im Fall des Eintretens müsste die Beschwerde abgewiesen werden, denn die 95-seitige Rekursschrift erweist sich als weitschweifig und die Nachfristansetzung als rechtmässig (E. 3). Abweisung desGesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 4). Nichteintreten auf die Beschwerde
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KI-generiertThe appeal was dismissed for lack of an irreparable disadvantage, which relates to the conditions for appealing an interlocutory decision under Art. 93 BGG.
The request for free legal aid was rejected in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00774
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Widerruf der bedingten Entlassung · Strafvollzug: Beschwerde gegen Zwischenverfügung betreffend Nachfrist zur Einreichung einer kürzeren Rekursschrift (Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte bei der Vorinstanz eine 95-seitige Rekursschrift gegen eine Verfügung betreffend Widerruf der bedingten Entlassung ein, worauf ihm diese eine Nachfrist zur Einreichung einer 35-seitigen Rekursschrift ansetzte.
Er reichte diese ein, erhob aber Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz.) Der Nachteil bestehend in der Ausarbeitung einer zweiten, kürzeren Rekursschrift kann nicht mehr beseitigt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Verletzung seines Gehörsanspruchs begründet, kann offenbleiben, ob dies ein aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (E. 1.2). Die 56-seitige Beschwerdeschrift gegen die Zwischenverfügung ist übermässig weitschweifig, doch konnte auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (E. 1.3).
Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (E. 2.1). Die Gutheissung der Beschwerde würde keinen Endentscheid herbeiführen (E. 2.2). Die Zwischenverfügung bewirkt auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Zwischenverfügung könnte der Beschwerdeführer auch noch gegen den Rekursendentscheid vorbringen. Eine Verlängerung des vorinstanzlichen Verfahrens genügt als nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht.
Die Zwischenverfügung hat sodann nicht direkt die Fortdauer oder Aufhebung der Haft zur Folge. Demnach ist auf die Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten (E. 2.3). Selbst im Fall des Eintretens müsste die Beschwerde abgewiesen werden, denn die 95-seitige Rekursschrift erweist sich als weitschweifig und die Nachfristansetzung als rechtmässig (E. 3). Abweisung desGesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 4). Nichteintreten auf die Beschwerde · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GEHÖRSVERLETZUNG HAFT NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERBESSERUNG WEITSCHWEIFIGKEIT WIDERRUF DER BEDINGTEN ENTLASSUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I BGG § 5 Abs. III VRG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG § 38b Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3