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VB.2013.00768 • VG ZH VB.2013.00768 KI-generiert

Teacher Dismissal Voided Due to Improper Calculation of Protected Service Period

Geschäftsnummer VB.2013.00768
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the termination of employment for a publicly salaried teacher who was ill at the time of the notice, which the lower court found void due to the notice falling within a statutory protection period against dismissal. The core issue was the calculation of service years for determining the length of this protection period, where the lower court improperly included years served while the teacher was paid by the canton for the same municipality. The administrative court reasoned that, according to relevant personnel law, all employment relationships under the statute, including prior positions with the same municipality (even if paid cantonally), must be considered when calculating service years, and since the notice occurred during the valid protection period, the notice was void.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Die Vorinstanz stellte die Nichtigkeit der Kündigung einer kommunal besoldeten Lehrperson fest, weil diese im Kündigungszeitpunkt krank war. Bei der Berechnung der Dauer der Sperrfrist berücksichtigte sie auch Dienstjahre, während welcher die Betroffene als kantonal besoldete Lehrperson für die gleiche Gemeinde tätig war.] Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PG werden für die Berechnung der Anzahl Dienstjahre alle diesem Gesezt unterstehenden Arbeitsverhältnisse berücksichtigt; dies gilt sowohl für aktuelle als auch für frühere Anstellungen. Kommt diese Bestimmung über einen Verweis im kommunalen Personalrecht nur subsidiär zur Anwendung, sind sämtliche Anstellungen bei der entsprechenden Gemeinde zu berücksichtigen (E. 3.2). Verweist das kantonale Personalrecht auf eine Bestimmung des privaten Arbeitsrechts, bewirkt dies, dass diese Bestimmung als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt (E. 3.3). Das Arbeitsverhältnis kantonal besoldeter Lehrpersonen besteht nicht nur mit dem Kanton, sondern auch mit der Gemeinde (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis während laufender Sperrfrist, weshalb die Ausgangsverfügung nichtig ist (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre Verwaltungsberuf unbezahlter Urlaub Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

The court found the termination void because it occurred during the statutory blocking period mentioned in this article.

§ 13 Abs. 3 PG

This provision was cited as the basis for calculating the number of years of service relevant for the blocking period.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00768

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00768 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.02.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Die Vorinstanz stellte die Nichtigkeit der Kündigung einer kommunal besoldeten Lehrperson fest, weil diese im Kündigungszeitpunkt krank war. Bei der Berechnung der Dauer der Sperrfrist berücksichtigte sie auch Dienstjahre, während welcher die Betroffene als kantonal besoldete Lehrperson für die gleiche Gemeinde tätig war.] Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PG werden für die Berechnung der Anzahl Dienstjahre alle diesem Gesezt unterstehenden Arbeitsverhältnisse berücksichtigt; dies gilt sowohl für aktuelle als auch für frühere Anstellungen.

Kommt diese Bestimmung über einen Verweis im kommunalen Personalrecht nur subsidiär zur Anwendung, sind sämtliche Anstellungen bei der entsprechenden Gemeinde zu berücksichtigen (E. 3.2). Verweist das kantonale Personalrecht auf eine Bestimmung des privaten Arbeitsrechts, bewirkt dies, dass diese Bestimmung als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt (E. 3.3). Das Arbeitsverhältnis kantonal besoldeter Lehrpersonen besteht nicht nur mit dem Kanton, sondern auch mit der Gemeinde (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis während laufender Sperrfrist, weshalb die Ausgangsverfügung nichtig ist (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DIENSTJAHRE KRANKHEIT LEHRPERSON SPERRFRIST · Rechtsnormen: · Art. 336c Abs. 1 lit. b OR § 1 Abs. 1 PG § 13 Abs. 3 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1