Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00762 • VG ZH VB.2013.00762 KI-generiert

Prison Sentence Start Date Upheld Despite Prior Procedural Flaw

Geschäftsnummer VB.2013.00762
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to summon an individual to begin their prison sentence, finding no grounds to postpone the start date. The court reasoned that while a previous violation of the right to reply had occurred, it was deemed cured. The applicant's arguments primarily focused on the criminal proceedings and judgment, which were not under review in this instance, and their applications for free legal aid and cost waiver were rejected due to a lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug Es besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren zu sistieren (E. 1.2). Die durch die Verletzung des Replikrechts seitens der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Die Heilung ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (E. 2.3). Der Beschwerdeführer machte weder Gründe geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in einer Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren und dem Strafurteil, die vorliegend nicht zu beurteilen sind. Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen (E. 4.1). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 5). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 6.2.1). Abweisung, soweit Eintreten. Festlegung eines neuen Strafantrittstermins.

Schlagwörter

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Strafurteil Verletzung von Verfahrensrechten Vorladung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gegendarstellung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the applicant's request for legal aid, which was rejected due to lack of merit.

Art. 6 Abs. I EMRK

Cited in the context of the applicant's request for legal aid, which was rejected due to lack of merit.

§ 48 Abs. II JVV

Cited in relation to the rejection of the applicant's request for legal aid due to lack of merit.

§ 48 Abs. III JVV

Cited in relation to the rejection of the applicant's request for legal aid due to lack of merit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00762

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00762 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.01.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug Es besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren zu sistieren (E. 1.2). Die durch die Verletzung des Replikrechts seitens der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten.

Die Heilung ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (E. 2.3). Der Beschwerdeführer machte weder Gründe geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in einer Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren und dem Strafurteil, die vorliegend nicht zu beurteilen sind. Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen (E. 4.1). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 5).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 6.2.1).

Abweisung, soweit Eintreten. Festlegung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VORLADUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4