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VB.2013.00760 • VG ZH VB.2013.00760 KI-generiert

Immigration Permit Revocation Due to Drug Offense: Proportionality of Deportation

Geschäftsnummer VB.2013.00760
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the revocation of a permanent residency permit based on the applicant's conviction for a qualified narcotics offense resulting in a two-year suspended sentence and a fine. The court reasoned that while the offense provided grounds for revocation, the measure itself had to be proportionate, and given the applicant's long residency, family situation, demonstrated change of attitude, and subsequent good conduct, the deportation was disproportionate; the individual's private interest in remaining in the country narrowly outweighed the public interest in exclusion, leading to the granting of the appeal and issuance of a warning instead.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der Widerruf muss jedoch – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein. Im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die Familienverhältnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere seines Delikts und der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich als unangemessen. Das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse knapp. Gutheissung der Beschwerde und Verwarnung wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist gross und der Beschwerdeführer ist mässig integriert. Der Widerruf ist auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden, da die Ehefrau bei der Heirat wusste, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung Familienwegweisung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bedingter Strafvollzug Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
The court considered the proportionality of the measure with respect to the applicant's private interests, referencing Article 8 EMRK.
Art. 62 lit. b AuG
This provision is listed among the relevant norms, although its specific application in the final order regarding the issuance of the warning is less direct than Art. 63.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This provision appears to be the legal basis for the revocation that was ultimately deemed disproportionate in the final order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This provision appears to be the legal basis for the revocation that was ultimately deemed disproportionate in the final order.

Art. 8 EMRK

The court considered the proportionality of the measure with respect to the applicant's private interests, referencing Article 8 EMRK.

Art. 62 lit. b AuG

This provision is listed among the relevant norms, although its specific application in the final order regarding the issuance of the warning is less direct than Art. 63.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00760

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00760 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2014 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der Widerruf muss jedoch – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein. Im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die Familienverhältnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere seines Delikts und der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich als unangemessen. Das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse knapp. Gutheissung der Beschwerde und Verwarnung wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist gross und der Beschwerdeführer ist mässig integriert. Der Widerruf ist auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden, da die Ehefrau bei der Heirat wusste, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DROGENDELIKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3