Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00758 • VG ZH VB.2013.00758 KI-generiert

Tender Award Challenge Barred by Untimely Objection Regarding Evaluator Expertise

Geschäftsnummer VB.2013.00758
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, who placed fourth in a tender for planning services related to wastewater system condition surveys, challenged the award decision, but failed to demonstrate how the evaluation of its offer and that of the third-place bidder was incorrect, thus showing no violation of the principle of equal treatment. The court further held that the appellant was obligated under the principle of good faith to raise the alleged deficiency regarding the evaluators' expertise early in the proceedings, as this concern must have been apparent throughout, rendering the objection raised only in the reply brief untimely, leading to a non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Planerleistungen betreffend die Zustandserhebung von Abwasseranlagen: Beschwerdelegitimation; Obliegenheit, Mängel des Vergabeverfahrens frühzeitig zu rügen. Die Beschwerdeführerin, die den vierten Rang belegt, zeigt nicht auf, inwiefern die Bewertung ihres Angebots und desjenigen der Drittplatzierten nicht korrekt sein soll (E. 2.2). Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (E. 2.3). Der behauptete Mangel an Fachkompetenz bei der Bewertung der Angebote musste der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bewusst sein. Sie wäre daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Einwand frühzeitig zu erheben. Die mit der Replik im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge ist daher verspätet (E. 2.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Erneute Prüfung der Angebote Replik konnexe Verfahren erbrachte Dienstleistungen Gleichbehandlungsgebot Gutachtervertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the dispositive section (not fully provided, but summarized in the 'Betreff') concludes with 'Nichteintreten' (non-admittance), indicating that the court likely applied a procedural rule for non-admittance or that the cited provision was the substantive basis for the procedural outcome, although the explicit citation in the final orders is crucial.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00758

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.04.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Planerleistungen betreffend die Zustandserhebung von Abwasseranlagen: Beschwerdelegitimation; Obliegenheit, Mängel des Vergabeverfahrens frühzeitig zu rügen. Die Beschwerdeführerin, die den vierten Rang belegt, zeigt nicht auf, inwiefern die Bewertung ihres Angebots und desjenigen der Drittplatzierten nicht korrekt sein soll (E. 2.2).

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (E. 2.3). Der behauptete Mangel an Fachkompetenz bei der Bewertung der Angebote musste der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bewusst sein. Sie wäre daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Einwand frühzeitig zu erheben. Die mit der Replik im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge ist daher verspätet (E. 2.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · CHANCE AUF DEN ZUSCHLAG FACHWISSEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT KOMPETENZ LEGITIMATION NICHTEINTRETEN SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4