Social Assistance Repayment Dispute and Limitation Period Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a decision regarding the repayment of social assistance, finding that while mandatory health insurance premiums paid by the public authority could not be reclaimed under the Social Assistance Act, the total rightful claim amounted to a specific sum, and an additional amount was due to be reimbursed due to the appellant's unlawful receipt of aid resulting from a breach of reporting duties; furthermore, the court determined that the statutory limitation periods were observed, and the overall repayment amount was not unreasonable given the limited scope of review concerning administrative discretion, noting that any potential damages related to unfulfilled self-help obligations concerning a former lease would require a separate civil procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung von un- und rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Für die Beschwerdeführerin besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 344.25 für Krankenkassenleistungen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen bezüglich Auskunftspflicht und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 2.2-2.5). Da von der öffentlichen Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden können, lässt sich die wirtschaftliche Hilfe, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde, schliesslich auf einen Betrag in Höhe von Fr. 7‘701.95 beziffern. Nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann dieser Betrag, der in rechtmässiger Weise bezogen wurde, zurückgefordert werden (E. 3.3). In Missachtung der Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV bezog die Beschwerdeführerin unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 3'083.-, was eine Rückforderung gestützt auf § 26 lit. a SHG rechtfertigt (E. 3.4). Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist im Sinn von § 30 SHG wurden von der Beschwerdegegnerin eingehalten. Mit Erlass der Verfügung vom 31. August 2010 wurde die Verjährung schliesslich unterbrochen (E. 3.5). Unter Hinweis darauf, dass dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit eine beschränkte Kognition zukommt und Unangemessenheit nicht überprüft werden kann, sowie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.6). Die von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin musste davon ausgehen, dass die Mietkosten der gekündigten, teureren Wohnung abermals von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe getragen würden und der dabei verwendete Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 26 und 27 SHG allenfalls zurückgefordert werden könnte (E. 4.1). Als Mieterindieser Wohnung und somit Vertragspartei hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsthilfe obgelegen, einen Nachmieter zu suchen. Sollte es der zuständige Sozialarbeiter unterlassen haben, einen Nachmieter zu suchen, obgleich er dies gegenüber der Beschwerdeführerin versichert hätte, so bestünde aufgrund der damit verursachten Mehrkosten allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz, worüber jedoch in einem separaten Verfahren vor Zivilgericht zu entscheiden wäre (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for demanding back the amount of CHF 7'701.95 which was legally received as economic aid.
Cited in the reasoning to justify the recovery of CHF 3'083.-, which was unlawfully received due to failure to comply with reporting duties.
Cited in the reasoning regarding the reporting duty that was breached, leading to unlawful receipt of social assistance.
Cited in the reasoning regarding the reporting duty that was breached, leading to unlawful receipt of social assistance.
Cited in the reasoning regarding the observance of relative and absolute limitation periods for repayment claims.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00756
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00756 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von un- und rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Für die Beschwerdeführerin besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 344.25 für Krankenkassenleistungen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen bezüglich Auskunftspflicht und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 2.2-2.5). Da von der öffentlichen Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden können, lässt sich die wirtschaftliche Hilfe, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde, schliesslich auf einen Betrag in Höhe von Fr. 7‘701.95 beziffern. Nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann dieser Betrag, der in rechtmässiger Weise bezogen wurde, zurückgefordert werden (E. 3.3).
In Missachtung der Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV bezog die Beschwerdeführerin unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 3'083.-, was eine Rückforderung gestützt auf § 26 lit. a SHG rechtfertigt (E. 3.4). Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist im Sinn von § 30 SHG wurden von der Beschwerdegegnerin eingehalten. Mit Erlass der Verfügung vom 31. August 2010 wurde die Verjährung schliesslich unterbrochen (E. 3.5). Unter Hinweis darauf, dass dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit eine beschränkte Kognition zukommt und Unangemessenheit nicht überprüft werden kann, sowie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.6).
Die von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin musste davon ausgehen, dass die Mietkosten der gekündigten, teureren Wohnung abermals von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe getragen würden und der dabei verwendete Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 26 und 27 SHG allenfalls zurückgefordert werden könnte (E. 4.1). Als Mieterindieser Wohnung und somit Vertragspartei hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsthilfe obgelegen, einen Nachmieter zu suchen. Sollte es der zuständige Sozialarbeiter unterlassen haben, einen Nachmieter zu suchen, obgleich er dies gegenüber der Beschwerdeführerin versichert hätte, so bestünde aufgrund der damit verursachten Mehrkosten allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz, worüber jedoch in einem separaten Verfahren vor Zivilgericht zu entscheiden wäre (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT AUSKUNFTSPFLICHT ERMESSEN KRANKENKASSENPRÄMIEN MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG SCHADENERSATZ SELBSTHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERJÄHRUNGSFRIST WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 30 SHG § 28 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3