Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00742 • VG ZH VB.2013.00742 KI-generiert

Landowner Compensation in Neighborhood Road Development

Geschäftsnummer VB.2013.00742
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision concerning a neighborhood plan where landowners whose property was absolutely necessary for road development were included in the process, even if they derived no direct benefit. The court reasoned that while including such landowners may be permissible under precedent, any burdens imposed must be compensated according to expropriation law principles, not just neighborhood plan law, to uphold property guarantees. Because the lower court failed to rely on concrete evidence regarding the impact of a service road on the appellant's nursery business and thus could not adequately compare public and private interests, the matter was remanded for a new decision based on a more thorough factual investigation into the actual impact and interest involved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Quartierplan Für die Vorinstanz bestand aufgrund des durchgeführten Augenscheins kein Anlass, das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.3). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte es zulässig bleiben, Grundeigentümer, deren Grundstücke für eine Quartiererschliessung unbedingt benötigt werden, selbst dann in das Quartierplanverfahren einzubeziehen, wenn sie aus dem Quartierplan keinerlei Nutzen ziehen. In Wahrung der Eigentumsgarantie können solche Grundeigentümer allerdings nur dann mit Quartierplanmassnahmen belastet werden, wenn sie dafür nach enteignungsrechtlichen (und nicht bloss nach quartierplanrechtlichen) Grundsätzen entschädigt werden (E. 5.3). Die Vorinstanz konnte sich hinsichtlich des Einflusses der Stichstrasse auf den Betrieb der Gärtnerei der Beschwerdeführenden nicht auf konkrete Belege abstützen und denselben mangels solcher nur abschätzen. Da der entscheidwesentliche Sachverhalt insofern nur unzureichend abgeklärt ist, war es ihr auch nicht möglich, das tatsächliche Interesse der Beschwerdeführenden am Verzicht auf die Stichstrasse zu beurteilen. Dementsprechend konnte auch das öffentliche Interesse nicht hinreichend mit den privaten Interessen verglichen werden (E. 6.5.3). Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Privateigentum Enteignungsentschädigung öffentlich-rechtliche Leistung Gestaltungsplan Bauträger Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. I BV

Cited in the section listing legal norms, although its specific role in the dispositive is not detailed beyond general context.

Art. 26 Abs. II BV

Cited in the section listing legal norms, although its specific role in the dispositive is not detailed beyond general context.

§ 123 Abs. I PBG

Cited in the section listing legal norms, although its specific role in the dispositive is not detailed beyond general context.

§ 128 PBG

Cited in the section listing legal norms, although its specific role in the dispositive is not detailed beyond general context.

§ 64 Abs. I VRG

Cited in the section listing legal norms, although its specific role in the dispositive is not detailed beyond general context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00742

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00742 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan Für die Vorinstanz bestand aufgrund des durchgeführten Augenscheins kein Anlass, das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.3). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte es zulässig bleiben, Grundeigentümer, deren Grundstücke für eine Quartiererschliessung unbedingt benötigt werden, selbst dann in das Quartierplanverfahren einzubeziehen, wenn sie aus dem Quartierplan keinerlei Nutzen ziehen.

In Wahrung der Eigentumsgarantie können solche Grundeigentümer allerdings nur dann mit Quartierplanmassnahmen belastet werden, wenn sie dafür nach enteignungsrechtlichen (und nicht bloss nach quartierplanrechtlichen) Grundsätzen entschädigt werden (E. 5.3). Die Vorinstanz konnte sich hinsichtlich des Einflusses der Stichstrasse auf den Betrieb der Gärtnerei der Beschwerdeführenden nicht auf konkrete Belege abstützen und denselben mangels solcher nur abschätzen. Da der entscheidwesentliche Sachverhalt insofern nur unzureichend abgeklärt ist, war es ihr auch nicht möglich, das tatsächliche Interesse der Beschwerdeführenden am Verzicht auf die Stichstrasse zu beurteilen.

Dementsprechend konnte auch das öffentliche Interesse nicht hinreichend mit den privaten Interessen verglichen werden (E. 6.5.3).

Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · BETRIEBSAUFGABE BETRIEBSFÜHRUNG EIGENTUMSEINGRIFF EIGENTUMSGARANTIE ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSGRAD ERSCHLIESSUNGSVARIANTE QUARTIERPLAN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALT SACHVERHALTSABKLÄRUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 26 Abs. I BV Art. 26 Abs. II BV § 123 Abs. I PBG § 128 PBG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3