Acceptance of Reconsideration Waives Right to Appeal Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person whose residence permit application was denied filed a letter with the original administrative authority within the appeal period, which that authority treated and resolved as a request for reconsideration, and the individual accepted this procedure by submitting to the resulting decision. The court ruled that the individual could not, approximately one year later, claim the initial authority should have recognized the submission as an appeal and forwarded it to the correct appellate body, as the appellant implicitly accepted the procedure as a request for reconsideration, thereby validating the initial decision's finality.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Reicht der Beschwerdeführer innert Rekursfrist ein Schreiben bei der ersten Instanz ein und nimmt er dessen Behandlung durch Letztere als Wiedererwägungsgesuch nicht nur hin, sondern akzeptiert diese Art der Verfahrenserledigung und unterzieht sich damit dem ursprünglichen Entscheid, so kann er nicht rund ein Jahr nach Einreichen dieses Schreibens geltend machen, die erste Instanz hätte das Schreiben als Rekursschrift erkennen und an die zuständige Instanz weiterleiten müssen. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the appeal being dismissed (Abweisung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00740
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00740 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Reicht der Beschwerdeführer innert Rekursfrist ein Schreiben bei der ersten Instanz ein und nimmt er dessen Behandlung durch Letztere als Wiedererwägungsgesuch nicht nur hin, sondern akzeptiert diese Art der Verfahrenserledigung und unterzieht sich damit dem ursprünglichen Entscheid, so kann er nicht rund ein Jahr nach Einreichen dieses Schreibens geltend machen, die erste Instanz hätte das Schreiben als Rekursschrift erkennen und an die zuständige Instanz weiterleiten müssen.
Abweisung. · --- · Stichworte: · EINGABE NACHTRÄGLICH REKURS REKURSINSTANZ REKURSSCHRIFT VERSPÄTETE EINGABE WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · § 10 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3