Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00722 • VG ZH VB.2013.00722 KI-generiert

Cable Car Zoning Plan Appeal Partial Success Remanded for Insufficient Documentation

Geschäftsnummer VB.2013.00722
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal challenging a zoning plan for a cable car project, finding that while the environmental impact assessment requirements within the planning approval process were met and the intervention into protected landscapes was generally justifiable, the planning authority's review of public comments was flawed due to a lack of complete information, and the documentation was insufficient to justify the project's public interest regarding modal shift goals or to adequately assess alternative connections against environmental and planning aspects, leading to the matter being remanded for supplementation of the facts and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan Seilbahn Stettbach-Zoo Zürich Anfechtungsobjekt (E.1.3 f.). Legitimation der Beschwerdeführerin 3 (E. 1.5.2 f.). Die Vorinstanz musste das Verfahren nicht bis zur Rechtskraft der Schlussabstimmung des Kantonsrats über die Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative sistieren (E. 4). Das anwendbare Recht schliesst vorliegend eine umfassende Koordination aus. Die bundesrechtliche Plangenehmigung bringt das Enteignungsrecht mit sich, das wiederum davon abhängig gemacht wird, dass die Anlage der kantonalen Nutzungsplanung entspricht. Das Koordinationsgebot wird durch die gestaffelte Eröffnung der Entscheide nicht verletzt (E. 5). Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen müssen bereits auf Stufe Nutzungsplanung erlassen werden und dürfen nicht ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (E. 6.2). Das Plangenehmigungsverfahren ist das massgebliche Verfahren, in dem die UVP durchzuführen ist (E. 6.3). Die formellen Anforderungen des Umweltschutzrechts wurden im Gestaltungsplanverfahren erfüllt (E. 6.5 f.). Das Mitwirkungsverfahren muss bei nachträglichen Planänderungen, die mit Blick auf den Gesamtzusammenhang untergeordnet und nicht von weitergehendem öffentlichen Interesse sind, nicht wiederholt werden (E. 7.1.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem raumplanerischen Bericht ein Gewicht zugemessen hätte, das ihm nicht zukäme (E. 7.3.2). Den Anforderungen an die Mitwirkung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Grundeigentümer wurde im Nutzungsplanverfahren grundsätzlich Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin entschied aber über die im Rahmen der UVP abgelieferten Stellungnahmen der Fachbehörden auf unvollständiger Grundlage, nämlich ohne die Kenntnis der allfälligen formellen und materiellen Einwände, obwohl diese im Plangenehmigungsverfahren, das mit dem Gestaltungsplanverfahren zu koordinieren ist, erhoben werden (E. 7.4). Bereits der Gestaltungsplan, nicht erst die Plangenehmigung, hat dem Sicherheitszonenplanbetreffend den Flughafen Zürich zu entsprechen (E. 8). Um abzuschätzen, in welchem Mass dem öffentlichen Interesse bzw. Verkehr mit der Seilbahn entsprochen werden kann, reichen die vorhandenen Unterlagen und Anordnungen nicht aus (E. 10.2.3). Es fand keine unvoreingenommene Prüfung alternativer Verbindungen unter Berücksichtigung der umweltrechtlichen und raumplanerischen Aspekte statt (E. 11.2.5). Die Eingriffe der Seilbahn in die Natur- und Landschaftsschutzobjekte sind grundsätzlich vertretbar (E. 11.4.2). Die Landschaften und Ortsbilder, die von der Seilbahn geprägt würden, sind zwar teils schutzwürdig, aber grundsätzlich nicht besonders schutzwürdig (E. 11.4.7). Die Voraussetzung der "landschaftlichen Eingliederung" schliesst das Setzen eines prägenden Elements nicht aus. Allerdings darf die Zulassung von Akzentsetzungen nicht dazu führen, dass im Ergebnis Bauten umso eher für mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz vereinbar erklärt werden, je auffälliger sie sind. Es sind daher strenge Anforderungen aufzustellen (E. 11.4.8 f.). Die vorhandenen Unterlagen geben keinen genügenden Aufschluss darüber, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Seilbahn den erklärten Zweck, die Zoo-Besucher zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr zu veranlassen bzw. den Modalsplit zu verändern, erfüllen dürfte (E. 11.5.8). Das öffentliche Interesse an der Seilbahn hängt auch davon ab, ob und inwieweit ÖV-Alternativen verfügbar sind (E. 11.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Nutzungsplan Umweltverträglichkeitsprüfung Teilentscheid Baubewilligungsgültigkeit Teilbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision is cited in the list of legal norms, suggesting it was the basis for the final ruling on appealability or admissibility, given the context of the judgment type.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

This provision is cited in the list of legal norms, suggesting it was the basis for the final ruling on appealability or admissibility, given the context of the judgment type.

Art. 29 Abs. II BV

Cited regarding the right to be heard, which was addressed in the reasoning and is a fundamental procedural right relevant to the decision's outcome.

Art. 3 NHG

Cited as a relevant norm concerning nature and heritage protection, related to the aspects that led to the partial approval and remand.

§ 7 Abs. II PBG

Cited as a relevant norm under Cantonal Planning and Building Law concerning the Gestaltungsplan.

§ 83 PBG

Cited as a relevant norm under Cantonal Planning and Building Law.

§ 83 Abs. I PBG

Cited as a relevant norm under Cantonal Planning and Building Law.

Art. 3 Abs. II lit. b RPG

Cited as a relevant norm under Federal Spatial Planning Law.

Art. 4 Abs. II RPG

Cited as a relevant norm under Federal Spatial Planning Law.

Art. 25a Abs. IV RPG

Cited as a relevant norm under Federal Spatial Planning Law regarding coordination.

Art. 26 Abs. II RPG

Cited as a relevant norm under Federal Spatial Planning Law.

Art. 2 Abs. I lit. b RPV

Cited as a relevant norm under the Ordinance on Spatial Planning.

Art. 47 RPV

Cited as a relevant norm under the Ordinance on Spatial Planning.

§ 7 Abs. IV SachverständigenkommissionenV

Cited as a relevant procedural norm concerning expert commissions.

§ 3 Abs. I SEBG

Cited as a relevant norm concerning the specific subject matter (Seilbahn Erschliessungsgesetz).

§ 7 Abs. I SEBG

Cited as a relevant norm concerning the specific subject matter (Seilbahn Erschliessungsgesetz).

§ 9 Abs. I SEBG

Cited as a relevant norm concerning the specific subject matter (Seilbahn Erschliessungsgesetz).

§ 11 Abs. I lit. c SEBV

Cited as a relevant norm under the Ordinance on the implementation of the Seilbahngesetz.

Art. 10a Abs. I USG

Cited as a relevant norm under the Federal Act on Environmental Protection (UVP requirements).

Art. 5 Abs. I UVPV

Cited as a relevant norm under the Ordinance on Environmental Impact Assessment (UVP requirements).

Art. 5 Abs. III UVPV

Cited as a relevant norm under the Ordinance on Environmental Impact Assessment (UVP requirements).

Art. 20 UVPV

Cited as a relevant norm under the Ordinance on Environmental Impact Assessment (UVP requirements).

§ 19a Abs. II VRG

Cited as a relevant Cantonal Administrative Procedure Law norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00722

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00722 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Kantonaler Gestaltungsplan Seilbahn Stettbach-Zoo Zürich Anfechtungsobjekt (E.1.3 f.). Legitimation der Beschwerdeführerin 3 (E. 1.5.2 f.). Die Vorinstanz musste das Verfahren nicht bis zur Rechtskraft der Schlussabstimmung des Kantonsrats über die Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative sistieren (E. 4).

Das anwendbare Recht schliesst vorliegend eine umfassende Koordination aus. Die bundesrechtliche Plangenehmigung bringt das Enteignungsrecht mit sich, das wiederum davon abhängig gemacht wird, dass die Anlage der kantonalen Nutzungsplanung entspricht. Das Koordinationsgebot wird durch die gestaffelte Eröffnung der Entscheide nicht verletzt (E. 5). Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen müssen bereits auf Stufe Nutzungsplanung erlassen werden und dürfen nicht ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (E. 6.2). Das Plangenehmigungsverfahren ist das massgebliche Verfahren, in dem die UVP durchzuführen ist (E. 6.3).

Die formellen Anforderungen des Umweltschutzrechts wurden im Gestaltungsplanverfahren erfüllt (E. 6.5 f.). Das Mitwirkungsverfahren muss bei nachträglichen Planänderungen, die mit Blick auf den Gesamtzusammenhang untergeordnet und nicht von weitergehendem öffentlichen Interesse sind, nicht wiederholt werden (E. 7.1.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem raumplanerischen Bericht ein Gewicht zugemessen hätte, das ihm nicht zukäme (E. 7.3.2). Den Anforderungen an die Mitwirkung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Grundeigentümer wurde im Nutzungsplanverfahren grundsätzlich Genüge getan.

Die Beschwerdegegnerin entschied aber über die im Rahmen der UVP abgelieferten Stellungnahmen der Fachbehörden auf unvollständiger Grundlage, nämlich ohne die Kenntnis der allfälligen formellen und materiellen Einwände, obwohl diese im Plangenehmigungsverfahren, das mit dem Gestaltungsplanverfahren zu koordinieren ist, erhoben werden (E. 7.4). Bereits der Gestaltungsplan, nicht erst die Plangenehmigung, hat dem Sicherheitszonenplanbetreffend den Flughafen Zürich zu entsprechen (E. 8). Um abzuschätzen, in welchem Mass dem öffentlichen Interesse bzw. Verkehr mit der Seilbahn entsprochen werden kann, reichen die vorhandenen Unterlagen und Anordnungen nicht aus (E. 10.2.3).

Es fand keine unvoreingenommene Prüfung alternativer Verbindungen unter Berücksichtigung der umweltrechtlichen und raumplanerischen Aspekte statt (E. 11.2.5). Die Eingriffe der Seilbahn in die Natur- und Landschaftsschutzobjekte sind grundsätzlich vertretbar (E. 11.4.2). Die Landschaften und Ortsbilder, die von der Seilbahn geprägt würden, sind zwar teils schutzwürdig, aber grundsätzlich nicht besonders schutzwürdig (E. 11.4.7). Die Voraussetzung der "landschaftlichen Eingliederung" schliesst das Setzen eines prägenden Elements nicht aus.

Allerdings darf die Zulassung von Akzentsetzungen nicht dazu führen, dass im Ergebnis Bauten umso eher für mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz vereinbar erklärt werden, je auffälliger sie sind. Es sind daher strenge Anforderungen aufzustellen (E. 11.4.8 f.). Die vorhandenen Unterlagen geben keinen genügenden Aufschluss darüber, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Seilbahn den erklärten Zweck, die Zoo-Besucher zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr zu veranlassen bzw. den Modalsplit zu verändern, erfüllen dürfte (E. 11.5.8).

Das öffentliche Interesse an der Seilbahn hängt auch davon ab, ob und inwieweit ÖV-Alternativen verfügbar sind (E. 11.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · AMTSBERICHT AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERSCHLIESSUNG FLUGSICHERHEIT GESTALTUNGSPLAN INDIVIDUALVERKEHR INTERESSENABWÄGUNG KOORDINATIONSGEBOT KULTURLANDINITIATIVE LANDSCHAFTLICHE EINGLIEDERUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ LEGITIMATION LUFTSEILBAHN MITWIRKUNGSRECHT NUTZUNGSPLANUNG ÖFFENTLICHER VERKEHR ÖFFENTLICHES INTERESSE PARTEIGUTACHTEN PLANGENEHMIGUNG PLANUNGSBERICHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG RICHTPLAN RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SCHUTZGEBIET SEILBAHN SICHERHEITSZONENPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERFAHRENSKOORDINATION ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 3 NHG § 7 Abs. II PBG § 83 PBG § 83 Abs. I PBG Art. 3 Abs. II lit. b RPG Art. 4 Abs. II RPG Art. 25a Abs. IV RPG Art. 26 Abs. II RPG Art. 2 Abs. I lit. b RPV Art. 47 RPV § 7 Abs. IV SachverständigenkommissionenV § 3 Abs. I SEBG § 7 Abs. I SEBG § 9 Abs. I SEBG § 11 Abs. I lit. c SEBV Art. 10a Abs. I USG Art. 5 Abs. I UVPV Art. 5 Abs. III UVPV Art. 20 UVPV § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1