Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00718 • VG ZH VB.2013.00718 KI-generiert

Service of Administrative Decision and Appeal Deadline Extension

Geschäftsnummer VB.2013.00718
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority initially served a revocation decision for a residence or settlement permit to a representative, which failed, and subsequently served the same decision without reservation directly to the applicant, leading the lower court to dismiss the appeal filed within 30 days of the second service as untimely. The court reasoned that while service by uncollected registered mail is generally deemed complete seven days after the failed attempt if the addressee expected service, the authority created a legitimate expectation of a new deadline by issuing a second, unqualified service of the decision after the first failed, especially since the authority failed to correct the resulting confusion when questioned by the legally uninformed representative, meaning the applicants were entitled to rely on the second service as the starting point for the appeal period. The court thus upheld the appeal and remanded the case to the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdegegner sandte die Ausgangsverfügung zunächst an den Vertreter und - nachdem diese Zustellung gescheitert war - vorbehaltlos auch noch an die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz trat auf den innert 30 Tagen nach Zustellung an die Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs nicht ein.] Die Zustellung einer Verfügung gilt bei einem nicht abgeholten Einschreiben als am siebten Tag nach dem missglückten Zustellungversuch erfolgt, sofern der Betroffene mit einer Zustellung rechnen musste (E. 3.2). Einer Partei darf aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, wenn sie deren Unrichtigkeit auch bei gebührender Sorgfalt nicht erkennen konnte (E. 4.2). Der Beschwerdegegner schuf vorliegend mit seiner vorbehaltlosen zweiten Zustellung einen Vertrauenstatbestand und stellte den dadurch entstandenen Irrtum auch auf Nachfrage des (rechtsunkundigen) Vertreters nicht richtig. Die Beschwerdeführenden durften deshalb darauf vertrauen, dass die Rekursfrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begonnen habe (E. 4.3). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

KI-generiert
verwaltungsrechtlicher Widerruf Aufenthaltsbewilligungen gesetzliche Verfahrensfrist Gesuch an eine Behörde Klagefrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the context of trust established by the opposing party's actions, which justified the appeal deadline calculation.

Art. 9 BV

Cited in the context of trust established by the opposing party's actions, which justified the appeal deadline calculation.

§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited implicitly as the basis for upholding the appeal based on the procedural error regarding the deadline.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00718

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00718 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung · [Der Beschwerdegegner sandte die Ausgangsverfügung zunächst an den Vertreter und - nachdem diese Zustellung gescheitert war - vorbehaltlos auch noch an die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz trat auf den innert 30 Tagen nach Zustellung an die Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs nicht ein.] Die Zustellung einer Verfügung gilt bei einem nicht abgeholten Einschreiben als am siebten Tag nach dem missglückten Zustellungversuch erfolgt, sofern der Betroffene mit einer Zustellung rechnen musste (E. 3.2).

Einer Partei darf aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, wenn sie deren Unrichtigkeit auch bei gebührender Sorgfalt nicht erkennen konnte (E. 4.2). Der Beschwerdegegner schuf vorliegend mit seiner vorbehaltlosen zweiten Zustellung einen Vertrauenstatbestand und stellte den dadurch entstandenen Irrtum auch auf Nachfrage des (rechtsunkundigen) Vertreters nicht richtig. Die Beschwerdeführenden durften deshalb darauf vertrauen, dass die Rekursfrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begonnen habe (E. 4.3). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

· --- · Stichworte: · RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSFRIST VERTRAUENSSCHUTZ VORBEHALTLOSE RECHTSMITTELBELEHRUNG ZWEITE ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV § 138 Abs. 3 lit. a ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3