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VB.2013.00709 • VG ZH VB.2013.00709 KI-generiert

Property Owner's Duty to Connect to Public Sewer System

Geschäftsnummer VB.2013.00709
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In areas not zoned for construction and lacking a sewage system, a property owner is obligated to connect to the public sewer if it is practical and reasonable. The court found that the public interest in connecting to the sewer is significant and must be considered in a proportionality assessment. While the connection costs significantly exceeded those of an alternative, compliant solution, the court emphasized that a comparison of costs is not solely relevant when exceeding a guideline value. Without evaluating the costs of the alternative, the sewer connection could not be deemed reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewässerschutz / Abwasserentsorgung | Pflicht zur Erstellung eines Kanalisationsanschlusses / Verweigerung der Bewilligung für eine Kleinabwasserreinigungsanlage (KLARA): Zumutbarkeit des Kanalisationsanschlusses. In Gebieten, die keiner Bauzone zugeschieden sind und für die keine Kanalisation erstellt worden ist, besteht eine Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation wenn dies zweckmässig und zumutbar ist (E. 3.3). Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse am Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausdrücklich ein hohes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 5.4). Ein Vergleich der Anschlusskosten mit jenen einer alternativen, gewässerschutzkonformen Lösung ist nicht nur dann angebracht, wenn der Richtwert gemäss kantonaler Richtlinie überschritten wird (E. 5.5.7). Vorliegend übersteigen die Anschlusskosten die behaupteten Kosten für eine KLARA um ein Vielfaches. Ohne deren Prüfung kann der Kanalisationsanschluss daher nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden (E. 5.5.8). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Verpflichtungsgrund Notleitungsrecht generelles Kanalisationsprojekt städtische Infrastruktur öffentliches Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. II lit. c GSchG

Basis for the obligation to connect to the public sewer system when it is expedient and reasonable.

Art. 12 Abs. IV GSchG

Cited in relation to the general principles of wastewater discharge and treatment.

Art. 12 Abs. I GSchV

Referenced concerning the requirements for wastewater treatment plants, including those for small-scale systems.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00709

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00709 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gewässerschutz / Abwasserentsorgung · Pflicht zur Erstellung eines Kanalisationsanschlusses / Verweigerung der Bewilligung für eine Kleinabwasserreinigungsanlage (KLARA): Zumutbarkeit des Kanalisationsanschlusses. In Gebieten, die keiner Bauzone zugeschieden sind und für die keine Kanalisation erstellt worden ist, besteht eine Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation wenn dies zweckmässig und zumutbar ist (E. 3.3). Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse am Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausdrücklich ein hohes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 5.4).

Ein Vergleich der Anschlusskosten mit jenen einer alternativen, gewässerschutzkonformen Lösung ist nicht nur dann angebracht, wenn der Richtwert gemäss kantonaler Richtlinie überschritten wird (E. 5.5.7). Vorliegend übersteigen die Anschlusskosten die behaupteten Kosten für eine KLARA um ein Vielfaches. Ohne deren Prüfung kann der Kanalisationsanschluss daher nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden (E. 5.5.8).

Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABWASSERENTSORGUNG ANSCHLUSSGEBÜHR ANSCHLUSSKOSTEN GEWÄSSERSCHUTZ KANALISATIONSANSCHLUSS RICHTLINIEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. II lit. c GSchG Art. 12 Abs. IV GSchG Art. 12 Abs. I GSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3