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VB.2013.00708 • VG ZH VB.2013.00708 KI-generiert

Airport Security Employee Misconduct and Termination of Employment

Geschäftsnummer VB.2013.00708
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the immediate termination of an employment contract for an airport security employee who placed a found item in her pocket and secretly returned it during a subsequent search, reasoning that such conduct objectively justified rendering continued employment unreasonable and had shattered the necessary trust, noting that while termination cannot rest solely on the suspicion of a criminal act due to the presumption of innocence, a termination based on objectively established facts, even if a criminal conviction is pending, is permissible if those facts destroy the required trust relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entlassung aus wichtigen Gründen | Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse objektiv geeignet sind, eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen zu lassen, und sie tatsächlich zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt haben (E. 2.2). Aufgrund der Unschuldsvermutung darf ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgelöst werden. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Kündigung, welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von dessen noch ausstehender strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird. Diesfalls gilt es zu prüfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. Eine Kündigung verstösst somit nur dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (E. 2.3). Die im Sicherheitsbereich des Flughafens tätige Beschwerdeführerin hat entgegen entsprechenden Verhaltensvorschriften einen Fundgegenstand in ihre Hosentasche gesteckt und ihn während einer nachfolgenden Suchaktion heimlich an den ursprünglichen Platz zurückgelegt. Dieses Verhalten rechtfertigte vorliegend eine fristlose Kündigung (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit des Vertrages strafbares Verhalten Unschuldsvermutung Begründung in der Sache begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 OR

This article likely forms the main substantive basis for the court's decision regarding the validity of the immediate termination of the employment contract.

Art. 337c OR

This article likely forms the main substantive basis for the court's decision regarding the validity of the immediate termination of the employment contract.

§ 22 Abs. 1 PG

This provision of the cantonal public service law was applied in the context of the substantive ruling regarding the termination.

§ 22 Abs. 2 PG

This provision of the cantonal public service law was applied in the context of the substantive ruling regarding the termination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00708

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entlassung aus wichtigen Gründen · Die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse objektiv geeignet sind, eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen zu lassen, und sie tatsächlich zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt haben (E. 2.2).

Aufgrund der Unschuldsvermutung darf ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgelöst werden. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Kündigung, welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von dessen noch ausstehender strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird. Diesfalls gilt es zu prüfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint.

Eine Kündigung verstösst somit nur dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (E. 2.3). Die im Sicherheitsbereich des Flughafens tätige Beschwerdeführerin hat entgegen entsprechenden Verhaltensvorschriften einen Fundgegenstand in ihre Hosentasche gesteckt und ihn während einer nachfolgenden Suchaktion heimlich an den ursprünglichen Platz zurückgelegt. Dieses Verhalten rechtfertigte vorliegend eine fristlose Kündigung (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· FRISTLOSE ENTLASSUNG STRAFURTEIL VERDACHTSKÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 337 OR Art. 337c OR § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2