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VB.2013.00705 • VG ZH VB.2013.00705 KI-generiert

Social Assistance Benefit Reduction Upheld Due to Refusal of Suitable Employment

Geschäftsnummer VB.2013.00705
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the reduction of social assistance benefits to approximately Fr. 300 per month because the appellant repeatedly refused to accept suitable employment after being warned about the consequences of non-compliance. Specifically, after a prior, similar refusal led to a benefit reduction, the social authority set a new deadline for accepting a job, threatening a complete cessation of benefits upon further refusal. When the appellant again refused a reasonable job offer, citing a lack of driving proficiency for pizza delivery, the court reasoned that his prior successful driving test, current use of a car-sharing service, and sporadic personal driving demonstrated he possessed the necessary skills, especially since the proposed delivery routes were fixed and only constituted part of the work, thereby justifying the authority's decision to treat the hypothetical earnings from the refused job as substitute income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Einstellung von Fürsorgeleistungen / Anrechnung eines fiktiven Ersatzeinkommens. Die Sozialbehörde durfte die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers auf monatlich rund Fr. 300.- kürzen: Erstens hatte der Beschwerdeführer bereits früher einmal eine zumutbare Arbeit nicht angetreten, worauf ihm die Fürsorgeleistungen rechtskräftig gekürzt worden waren. Zweitens setzte ihm die Sozialbehörde danach eine neue Frist an, um eine Stelle anzunehmen, und drohte ihm für den Weigerungsfall eine Leistungseinstellung an. Drittens lehnte der Beschwerdeführer es anschliessend abermals ab, eine ihm zumutbare Arbeit anzutreten. Soweit er geltend macht, dass ihm die nötige Fahrpraxis fehle, um mit dem Auto Pizzas an Krippen in der Stadt Zürich auszuliefern, ist ihm entgegenzuhalten, dass er vor vier Jahren die Führerscheinprüfung bestand, Mobility-Kunde ist und nach eigenen Angaben sporadisch Einkäufe mit dem Auto tätigte. Von der Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle ist umso mehr auszugehen, als die Pizzaauslieferungen nur einen Teil der Arbeit ausgemacht hätten und die Fahrstrecke immer identisch gewesen wäre. Nach der zweiten Ablehnung einer zumutbaren Arbeit durfte die Sozialbehörde androhungsgemäss anordnen, der mutmassliche Lohn der zweiten nicht angetretenen Stelle werde im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers als Ersatzeinkommen angerechnet (E. 3 und 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5) Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Leistungseinstellung Ersatzarbeit Job Sharing Sozialarbeit Arbeitsangebot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a SHG

This provision appears to be the basis for the refusal to grant the appeal concerning the adjustment of social assistance/crediting of imputed income.

Art. 12 BV

This provision likely concerns fundamental rights relevant to the final decision on the substance, although its specific role in the final orders is not explicitly detailed outside the reference list.

§ 23 lit. d SHV

This provision appears to be the basis for the final decision concerning the adjustment of social assistance/crediting of imputed income.

Art. 16 Abs. II AVIG

This provision is listed among the norms applied in the case, likely related to the calculation or scope of social benefits.

§ 21 SHG

This provision is listed among the norms applied in the case, likely related to the general principles of social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00705

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00705 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Einstellung von Fürsorgeleistungen / Anrechnung eines fiktiven Ersatzeinkommens. Die Sozialbehörde durfte die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers auf monatlich rund Fr. 300.- kürzen: Erstens hatte der Beschwerdeführer bereits früher einmal eine zumutbare Arbeit nicht angetreten, worauf ihm die Fürsorgeleistungen rechtskräftig gekürzt worden waren.

Zweitens setzte ihm die Sozialbehörde danach eine neue Frist an, um eine Stelle anzunehmen, und drohte ihm für den Weigerungsfall eine Leistungseinstellung an. Drittens lehnte der Beschwerdeführer es anschliessend abermals ab, eine ihm zumutbare Arbeit anzutreten. Soweit er geltend macht, dass ihm die nötige Fahrpraxis fehle, um mit dem Auto Pizzas an Krippen in der Stadt Zürich auszuliefern, ist ihm entgegenzuhalten, dass er vor vier Jahren die Führerscheinprüfung bestand, Mobility-Kunde ist und nach eigenen Angaben sporadisch Einkäufe mit dem Auto tätigte.

Von der Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle ist umso mehr auszugehen, als die Pizzaauslieferungen nur einen Teil der Arbeit ausgemacht hätten und die Fahrstrecke immer identisch gewesen wäre. Nach der zweiten Ablehnung einer zumutbaren Arbeit durfte die Sozialbehörde androhungsgemäss anordnen, der mutmassliche Lohn der zweiten nicht angetretenen Stelle werde im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers als Ersatzeinkommen angerechnet (E. 3 und 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E.

5) Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE EINSTELLUNG ERMESSEN ERSATZEINKOMMEN FÜHRERAUSWEIS KÜRZUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARE ARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II AVIG Art. 12 BV § 21 SHG § 24a SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4