Practitioner Sanction Upheld in Euthanasia Prescription Case Due to Lack of Due Diligence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a partial professional prohibition against a practitioner who prescribed sodium pentobarbital (NaP) to a patient wishing to die, finding that the practitioner failed to adequately investigate the patient's capacity to make the decision or any potentially impairing mental illness. The court reasoned that although issues regarding adherence to specific national ethical guidelines were irrelevant due to a lack of interest in establishing those facts, the practitioner's due diligence prior to prescribing the euthanasia agent were nonetheless insufficient, leading to the dismissal of the appeal while upholding the proportionality of the sanction imposed.
Legislator-Regeste
AmtlichTeilweises Berufsausübungsverbot | Verbot zur Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital (NaP). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, einer Patientin NaP rezeptiert zu haben, ohne die für ihren Sterbewunsch massgebende Frage ihrer Urteilsfähigkeit bzw. einer diese beeinflussenden psychischen Erkrankung genügend geprüft zu haben. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung zur Verschreibung von NaP (E. 4). Auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. (E. 1.2 und 5.2). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen die Empfehlungen der NEK zur Feststellung der Urteilsfähigkeit missachtet hat, erweisen sich seine Abklärungen vor Rezeptierung des Sterbemittels NaP an seine Patientin als ungenügend (E. 6). Verhältnismässigkeit der Sanktion (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00698
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00698 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Teilweises Berufsausübungsverbot · Verbot zur Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital (NaP). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, einer Patientin NaP rezeptiert zu haben, ohne die für ihren Sterbewunsch massgebende Frage ihrer Urteilsfähigkeit bzw. einer diese beeinflussenden psychischen Erkrankung genügend geprüft zu haben.
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung zur Verschreibung von NaP (E. 4). Auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. (E. 1.2 und 5.2). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen die Empfehlungen der NEK zur Feststellung der Urteilsfähigkeit missachtet hat, erweisen sich seine Abklärungen vor Rezeptierung des Sterbemittels NaP an seine Patientin als ungenügend (E. 6).
Verhältnismässigkeit der Sanktion (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT ETHIK NATRIUM-PENTOBARBITAL PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RICHTLINIEN SORGFALTSPFLICHT STERBEHILFE VERWARNUNG · Rechtsnormen: · § 11 Abs. I BetmG Art. 10 Abs. II BV Art. 13 BV Art. 26 HMG § 34 MEDBG § 41 Abs. I MEDBG Art. 16 ZGB Art. 28 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2